01.10.2007 | Einkommensteuerrecht
Gestaltungsmöglichkeiten durch die Neuregelung des § 7g EStG ab dem VZ 2007
Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr können ab dem VZ 2007 Freiberufler einen Investitionsabzugsbetrag von 40 v.H. der voraussichtlichen Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten bei beabsichtigter Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter gewinnmindernd abziehen. Im Gegensatz zur Ansparrücklage wird der neue Investitionsabzugsbetrag jedoch außerbilanziell abgezogen. In diesem Beitrag werden die Änderungen des § 7g EStG und die sich hieraus für Freiberufler ergebenden Handlungsmöglichkeiten dargestellt.
1. Neuer Investitionsabzugsbetrag
Der neue Investitionsabzugsbetrag tritt an die Stelle der bisherigen Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 bis Abs. 8 EStG. Durch die Vorschrift wird Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung vorverlagert. Ein Freiberufler kann ab dem VZ 2007 bis zu 40 v.H. der (voraussichtlichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen, wenn
- bei Bilanzierung der Wert seines Betriebsvermögens 235.000 EUR nicht übersteigt;
- im Falle der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung der Gewinn – vor Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages – 100.000 EUR nicht überschreitet;
- innerhalb von drei Jahren ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens angeschafft werden soll, welches nahezu ausschließlich (zu mindestens 90 v.H.) betrieblich genutzt werden soll;
- gegenüber dem FA die Höhe der geplanten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und die Funktion des Wirtschaftsgutes angegeben werden und
- der (neue) Höchstbetrag von 200.000 EUR nicht überschritten wird.
Die Abschreibungen sind im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung vom Restwert nach Abzug des Investitionsabzugsbetrages vorzunehmen. Unterbleibt die geplante Investition innerhalb des Investitionszeitraums von drei Jahren nach Beendigung des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wurde, ist der Investitionsabzugsbetrag im Abzugsjahr außerbilanziell rückgängig zu machen. Durch die rückwirkende Bescheidänderung ergeben sich für den Steuerpflichtigen Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO.
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