27.10.2010 | Einkünfte aus Kapitalvermögen
Schuldzinsen auch nach Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung abzugsfähig
von Dipl-Finanzw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld
Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG anfallen, können unter den gleichen Voraussetzungen wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen (BFH 16.3.10, VIII R 20/08, Abruf-Nr. 102335). Der Beitrag stellt die Urteilsgründe für die Rechtsprechungsänderung und die Praxisauswirkungen dar. |
Sachverhalt
Der Kläger war zu 50 % an einer GmbH beteiligt. Später erwarb er (im Wesentlichen fremdfinanziert) die restlichen 50 %. Den später erworbenen Anteil veräußerte der Kläger - bis auf einen Zwerganteil - an seinen Sohn. Danach waren er zu etwa 51 % und der Sohn zu 49 % an der GmbH beteiligt. Im auf das Veräußerungsjahr folgenden Streitjahr erklärte der Kläger Schuldzinsen für das Darlehen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Einspruch und Klage hatten im Wesentlichen keinen Erfolg.
Anmerkungen
Nach bisher ständiger Rechtsprechung, die beim Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche Aufwendungen zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen unterscheidet, wäre ein Abzug der Schuldzinsen nicht möglich.
Im Anwendungsbereich von § 4 Abs. 4 EStG sind danach Schuldzinsen auf Betriebsschulden auch nach Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie nicht auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungspreis und die Verwertung von zurückbehaltenen aktiven Wirtschaftsgütern hätten getilgt werden können (vgl. z.B. BFH 28.3.07, X R 15/04, BStBl II 07, 642). Für die Einkünfte aus Kapitalvermögen hat der BFH einen solchen (fortbestehenden) Veranlassungszusammenhang grundsätzlich verneint und deshalb den Abzug von (nachträglichen) Schuldzinsen abgelehnt, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlage anfallen, soweit sie auf Zeiträume nach Veräußerung oder Aufgabe der Kapitalanlage entfallen (vgl. zuletzt BFH 27.3.07, VIII R 64/05, BStBl II 07, 639; VIII R 28/04, BStBl II 07, 699).
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