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  • 24.02.2011 | Einkünftequalifikation

    Gewerbliche oder freiberufliche unterrichtende Tätigkeit

    Das FG Münster (17.12.10, 4 K 3554/08 G) hat zur Abgrenzung zwischen einer gewerblichen und freiberuflichen (unterrichtenden) Tätigkeit Stellung genommen. Konkret ging es um einen für eine Versicherung tätigen Landesärztegeschäftsstellenleiters, der sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG als freiberuflich tätig ansah. In seiner Funktion hatte der Kläger die fachliche Betreuung der ihm unterstellten Außendienstmitarbeiter im Bereich der Heilberufe übernommen. Dazu zählte unter anderem, über aktuelle Vertriebsstrategien und Produktinnovationen zu informieren, versicherungsfachliche Kenntnisse in den Sparten Kranken-, Lebens- sowie Sach- und Haftpflichtversicherungen zu vermitteln sowie im Rahmen von Verkaufsschulungen Kommunikationstraining zu geben. Auch beriet er die Mitarbeiter beim Abschluss von Versicherungsverträgen.  

     

    Das FG Münster konnte jedoch kein für § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG erforderliches „Lehrer-Schüler-Verhältnis“ erkennen. Zwar beinhaltete die Gesamtbetätigung auch unterrichtende Elemente. Allerdings wurde die Gesamttätigkeit von der unterrichtenden Betätigung nicht geprägt bzw. dominiert. Das FG stufte den Kläger als eine Art vorgesetzter Versicherungsvertreter mit gewerblichen Einkünften ein.  

     

    Praxishinweis

    Unterricht i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form (BFH 2.2.00, XI R 38/98; m.w.N.). Erforderlich hierfür ist, dass die Kenntnisse oder Erkenntnisse aufgrund eines allgemeingültigen, lediglich im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms vermittelt werden. Der Gegenstand des Unterrichts ist unbeachtlich.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 59 | ID 142513