30.05.2011 | Einkünftequalifizierung
Ein Militärberater erzielt keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
Die selbstständige nachhaltige Betätigung als Militärberater ist keine den Katalogberufen des § 18 EStG ähnliche Tätigkeit. Sie ist insbesondere nicht mit der des Katalogberufs des beratenden Volks- oder Betriebswirts vergleichbar (FG Baden-Württemberg 2.3.11, 7 K 5850/08).
Der Kläger, ein ehemaliger Logistikoffizier, hatte nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr Militäreinrichtungen zum Thema logistische Versorgung beraten. Nach Ansicht des FG erstreckte sich seine Tätigkeit damit jedoch vor allem auf militärisch-organisatorische Angelegenheiten und deckte nicht die ganze Breite der Betriebswirtschaft ab. Zudem hatte er mit dem Studium der Fächer Deutsch, Politische Wissenschaften und Wehrwissenschaften sowie des Faches Internationale Beziehungen keine dem beratenden Betriebswirt vergleichbare Ausbildung oder ein vergleichbares Studium absolviert.