22.07.2010 | Erbschaftsteuer
Verkauf einer Arztpraxis durch minderjährigen Erben schädlich
von WP StB Gerrit Grewe, Berlin
Eine Betriebsveräußerung innerhalb der Behaltensfrist von fünf Jahren (§ 13a Abs. 5 ErbStG a.F.) führt auch dann zum Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F., wenn sie aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgt. Dies gilt auch für die Veräußerung der Praxis eines Freiberuflers (BFH 17.3.10, II R 3/09, Abruf-Nr. 101960). |
Sachverhalt
Der minderjährige Kläger ist Alleinerbe seines 2006 verstorbenen Vaters (V), eines Arztes. Da der Kläger nicht über die für eine Fortführung der freiberuflichen Praxis erforderliche Berufsqualifikation verfügte, verkaufte er die Praxis im Jahre 2007. FA und FG lehnten die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG ab, weil der Kläger die freiberufliche Praxis nicht fortgeführt habe. Es sei unbeachtlich, dass der Kläger die Praxis mangels Berufsqualifikation nicht habe fortführen dürfen. Auch eine erzwungene Veräußerung bewirke den Verlust der Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG.
Anmerkungen
Die Veräußerung der Praxis durch den Kläger ist schädlich i.S. von § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 1 ErbStG. Die Vergünstigungen des § 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG sind daher nicht zu gewähren. Nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 1 ErbStG fallen der Freibetrag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der verminderte Wertansatz (§ 13a Abs. 2 ErbStG) mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb u.a. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb oder einen Anteil an einer Gesellschaft i.S. des § 18 Abs. 4 EStG veräußert. Aus der in § 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 96 BewG angeordneten Gleichbehandlung des freiberuflichen und gewerblichen Betriebsvermögens ergibt sich, dass auch freiberufliche Einzelpraxen von § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG erfasst werden.
§ 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ist in den Fällen einer zwangsweisen oder sogar kraft gesetzlicher Anordnung erfolgenden Veräußerung nicht teleologisch zu reduzieren. Die Vorschrift stellt ihrem Wortlaut nach alleine auf die Veräußerung des Betriebsvermögens ab und gibt keinen Anhalt, dass zwangsweise Betriebsvermögensveräußerungen ausgenommen sein könnten. Betriebsvermögen ist nur begünstigt, wenn es diese Eigenschaft durchgehend beim bisherigen Rechtsträger und beim Erwerber aufweist.
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