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  • 25.01.2010 | Erbschaftsteuerreform

    Keine AdV wegen möglicher Verfassungswidrigkeit

    Das FG München (5.10.09, 4 V 1548/09, Abruf-Nr. 093898) hat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, der sich auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erbschaftsteuerreform stützt. Hiergegen ist beim BFH (II B 168/09) Beschwerde eingelegt worden. Das FG sieht zwar wie der Steuerpflichtige eine Divergenz zwischen der weitreichenden Begünstigung von Betriebsvermögen aufgrund der Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG n.F. im Vergleich zu den übrigen Vermögensgegenständen einerseits und zwischen der steuerlichen Belastung von Erwerbern der Steuerklasse II gegenüber den geringer belasteten Erwerbern der Steuerklasse I bzw. den gleich belasteten Erwerbern der Steuerklasse III aufgrund der Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG n.F. andererseits. Bei der Abwägung zwischen dem besonderen Aussetzungsinteresse des Antragstellers und den öffentlichen Interessen an einer geordneten Haushaltsführung habe es jedoch zu beachten, dass es keine weitergehende Entscheidung trifft, als vom BVerfG im Rahmen einer möglichen abstrakten bzw. konkreten Normenkontrolle zu erwarten wäre. Im Falle des § 19 Abs. 1 ErbStG n.F. sei das die Unvereinbarkeit mit der Verfassung und die befristete Weitergeltung der Norm.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 30 | ID 133001