03.03.2010 | Ertragsteuern
Steuerliche Behandlung interprofessioneller Personengesellschaften
von Dipl.-Finw. RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
Interprofessionelle Personenzusammenschlüsse können aus organisatorischer und haftungsrechtlicher Sicht vorteilhaft sein. Bei der Beurteilung derartiger Zusammenschlüsse müssen aus steuerlicher Sicht, - ist die Erzielung gewerblicher Einkünfte nicht erwünscht -, die allgemeinen Grundsätze beachtet werden, die auch sonst für freiberuflich tätige Personenzusammenschlüsse gelten. Insbesondere die Erfordernisse der leitenden und (vor allem) eigenverantwortlichen Tätigkeit jedes - auch nur mittelbar - beteiligten Mitunternehmers kann insoweit bei Nichtbeachtung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zur vollständigen Gewerblichkeit führen. Daneben muss jeder Gesellschaft seiner Art nach nicht nur ganz unwesentliche freiberufliche Tätigkeitsbeiträge erbringen. Der BFH musste jüngst zur Einkünftequalifikation von interdisziplinär tätigen Personenzusammenschlüssen Stellung nehmen. Diese jüngsten Entscheidungen werden zum Anlass genommen, die aktuellen Probleme im Zusammenhang mit interprofessionellen Personengesellschaften aus steuerlicher Sicht darzustellen.
1. Grundlegendes und Vorteile
Ist eine Person (oder Personenmehrheit) an einzelnen Tätigkeiten des Unternehmens einer KG als Innengesellschafterin beteiligt, so führt dies nach Auffassung des BFH nur dann zur Annahme eines eigenständigen Gewerbebetriebs, wenn der betroffene Geschäftsbereich von den weiteren Tätigkeitsfeldern des Unternehmens hinreichend sachlich abgegrenzt ist (BFH 23.4.09, IV R 73/06, DStRE 09, 916). Zuvor hatte der BFH bereits entschieden, dass eine Personengesellschaft keine freiberufliche Tätigkeit ausübt, wenn sie als Holdinggesellschaft geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Gruppe von Unternehmen wahrnimmt, die an verschiedenen Standorten Ingenieurbüros unterhalten (BFH 28.10.08, VIII R 73/06, BStBl II 09, 647, Abruf-Nr. 090758). Zudem führe die Beteiligung einer Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer Untergesellschaft nur dann zu freiberuflichen Einkünften bei der Untergesellschaft, wenn neben den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern auch sämtliche mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft freiberuflich tätig seien (BFH 28.10.08, VIII R 69/06, BStBl II 09, 642, Abruf-Nr. 090757).
Der Vorteil interprofessioneller Personengesellschaften besteht aus steuerlicher Sicht darin, dass keine gewerblichen Einkünfte erzielt werden. Somit werden Probleme vermieden, die sich bei Anwendung des § 35 EStG ergeben können, da z.B. die Gewerbesteuer nicht in jedem Fall in vollem Umfang auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann (vgl. z.B. BFH 11.11.08, X R 55/06, BFH/NV 09, 379 bei Erzielung negativer Einkünfte aus Gewerbebetrieb).
Außerdem bieten interprofessionelle Partnerschaften Möglichkeiten, die vertraglichen Abreden auf den jeweiligen Vertragsgegenstand zuzuschneiden. Aus § 8 Abs. 3 PartGG lässt sich nämlich folgern, dass auch interprofessionelle Partnerschaften nicht gehindert sind, für Verträge über bestimmte freiberufliche Leistungen nach den Vorschriften des jeweils einschlägigen Berufsrechts zu verfahren (Ulmer in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 09, Rn 38).
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