28.06.2010 | Ertragsteuern
Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften
von StB Dr. Rolf Michels und StB Thomas Ketteler-Eising, Köln
Zwei Senate des BFH streiten darüber, ob Wirtschaftsgüter zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften steuerneutral übertragen werden können oder nicht:
- Der 1. Senat will die stillen Reserven versteuern, wenn Wirtschaftsgüter unentgeltlich aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft übertragen werden. Er stützt sich darauf, dass § 6 Abs. 5 EStG keine ausdrückliche Regelung enthält, nach der dieser Vorgang steuerneutral wäre (BFH 25.11.09, I R 72/08).
- Der 4. Senat hat in einem AdV-Verfahren erhebliche Zweifel geäußert und sieht in der Übertragung einen steuerneutralen Vorgang. Er möchte § 6 Abs. 5 S. 1 EStG zur steuerneutralen Überführung eines Wirtschaftsgutes zwischen zwei Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen analog anwenden (BFH 15.4.10, IV B 105/09).
Praxishinweis
Dieser Streit ist richtungsweisend. Der 4. Senat stellt mit seinem Beschluss IV B 105/09 den Transparenzgrundsatz vor die Überlegung, ob eine Steuerentstrickung mangels Anwendung von § 6 Abs. 5 EStG bei einer Übertragung von Gesamthand auf Gesamthand gegeben ist. Eine Entscheidung des großen Senates könnte hier Klarheit bringen. Dass sich der Große Senat noch nicht damit befassen kann, liegt daran, dass die Entscheidung des 4. Senats in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist. Dies kann auch im Fall von z.B. Arztpraxen relevant sein:
Beispiel |
A und B betreiben eine vertrags- und privatärztliche Praxis (GbR I) und wollen C vertragsärtzlich als angestellten Arzt aufnehmen und privatärztlich als gewinnbeteiligten Gesellschafter. Wegen vertragsarztrechtlichen Problemen mit der KV (C muss im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Angestellter der GbR sein) wäre folgender Plan denkbar. A und B übertragen den vertragsärztlichen Teil auf eine gesonderte GbR II. Die GbR I ist anschließend rein privatärztlich tätig. C wird anschließend zunächst vermögensloser aber gewinnbeteiligter Gesellschafter bei der GbR I und wird daneben sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bei der GbR II.
Nach dem bisherigen Verständnis wäre der Vorgang steuerrechtlich mit der Aufdeckung stiller Reserven verbunden. Wenn sich der 4. Senat mit seiner Meinung durchsetzt, wäre diese Gestaltung steuerlich kein Problem und würde viele vertragsärztliche Probleme lösen. |
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