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    01.08.2005 | Finanzgericht Baden-Württemberg

    Künstlerische Tätigkeit eines Instrumentenbauers

    Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 23.11.04 (11 K 208/04, Rev BFH XI R 10/05, Abruf-Nr. 051971) entschieden, dass ein Instrumentenbauer dann künstlerisch tätig ist, wenn er in einschlägigen fachkundigen Kreisen als „Künstler“ anerkannt ist. Im Urteilsfall ging es um die Frage, ob der Instrumentenbau eines Geigenbaumeisters über die handwerkliche Höhe hinaus noch etwas Eigenschöpferisches enthält und eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Nach Auffassung des FG kann sich diese dadurch ergeben, dass der Instrumentenbauer die Erzeugung der Töne nicht nur nach den Regeln des Handwerks bewirkt, sondern an der Klangschöpfung quasi als Musiker entscheidend mitwirkt. Denn in besonders gelagerten Einzelfällen kann auf handwerklicher Grundlage durchaus Kunst ausgeübt werden. Wann jedoch (noch) Handwerk oder (schon) Kunst vorliegt, lässt sich nicht allgemein gültig beschreiben. Ein Abrenzungsmaßstab kann darin gesehen werden, dass der Steuerpflichtige zumindest in einschlägigen Kreisen als „Künstler“ anerkannt und behandelt wird. Stellungnahmen und Zeugnisse einzelner Kunden reichen aber hierzu – wie im Urteilsfall – nicht aus.(OH) 

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 184 | ID 110787

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