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  • 01.09.2007 | Finanzgericht Düsseldorf

    Frühere Tätigkeit als Praxisvertreter schließt die Existenzgründereigenschaft aus

    von RA FASteuerrecht StB Oliver Holzinger, Nordkirchen
    Bei der noch bis zur Einführung des neuen Investitionsabzugsbetrags geltenden Ansparrücklage genießen Existenzgründer gemäß § 7g Abs. 7 EStG Privilegien, indem sie die Rücklage für fünf statt zwei Jahre bilden dürfen und bei mangelnder Investition keinen Gewinnzuschlag vornehmen müssen. Die vorherige Erzielung von Gewinneinkünften als Praxisvertreter schließt allerdings die Existenzgründereigenschaft eines selbstständigen Arztes nach seiner Niederlassung in eigener Praxis aus. Denn die ehemalige Vertretungsleistung stellt keine Vorbereitungshandlung für die eigene Praxiseröffnung dar, so das FG Düsseldorf mit Urteil vom 23.2.07 (15 K 3388/05 E, Abruf-Nr. 072315).

     

    Sachverhalt

    Eine Augenärztin hatte ihre eigene Praxis 1999 eröffnet, nachdem sie in den beiden Vorjahren Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Rahmen von Praxisvertretungen erzielt hatte. In ihrer Einnahmenüberschussrechnung für 2001 bildete sie eine Ansparrücklage gemäß § 7g EStG von rund 25.000 EUR. Das FA vertrat die Ansicht, dass die Rücklage mangels Investition Ende 2003 gewinnerhöhend aufzulösen und zusätzlich eine Verzinsung für zwei Jahre von 12 v.H. durchzuführen sei. Durch die vorherige Praxisvertretung sei die Augenärztin keine Existenzgründerin, da die Praxiseröffnung nicht bereits während dieser Zeit mit der Approbation erfolgt ist. Vielmehr beginnt eine Betriebseröffnung zu dem Zeitpunkt, in dem der Freiberufler Aktivitäten aufnimmt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der selbstständigen Tätigkeit gerichtet sind. Diese Voraussetzung sei bereits mit der Übernahme von Praxisvertretungen erfüllt. 

     

    Anmerkungen

    Nach § 7g Abs. 7 S. 1 EStG kann ein Existenzgründer unter bestimmten Voraussetzungen im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) eine gewinnmindernde Rücklage bilden. Jedoch darf eine natürliche Person in den letzten fünf Jahren vor der Betriebseröffnung keine Gewinneinkünfte erzielt haben. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren Einkünfte nach § 18 EStG aus einer Tätigkeit als selbstständiger Praxisvertreter erzielt werden. Die Erzielung von Gewinneinkünften aus dieser Tätigkeit ist für die Existenzgründereigenschaft schädlich.  

     

    Hilfsweise kann auch nicht das Argument gelten, die eigene Praxis sei bereits mit der Vertretungstätigkeit und nicht erst bei tatsächlicher Inbetriebnahme eröffnet worden. Zwar wären dann die vorherigen Gewinneinkünfte unschädlich, da sie als Existenzgründer angefallen sind. Jedoch handelt es sich hierbei um zwei faktisch unterschiedliche Tätigkeiten, die in verschiedenen Betrieben ausgeübt werden. Bei einer Praxisvertretung werden Patienten anderer Berufskollegen an ständig wechselnden fremden Einsatzorten behandelt. Dabei erfolgt die Honorierung nicht arbeitsbezogen, sondern über eine Pauschalvergütung. Für die Arbeit an den jeweiligen Einsatzorten werden dortige Geräte und Personal genutzt.