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  • 01.01.2005 | Finanzgericht Düsseldorf

    Miteigentumsanteil gehört nicht zum BV

    Das FG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 30.6.04 (7 K 1882/02 E; Abruf-Nr. 042450) entschieden, dass ein betrieblich genutzter Gebäudeteil nur insoweit zum Betriebsvermögen (BV) zählt, als dieser zum ideelen Miteigentumsanteil des Unternehmer-Ehegatten gehört. Im vorliegenden Fall hatten beide Ehegatten das Gebäude zu hälftigem Eigentum erworben. Der Nichtunternehmer-Ehegatte überließ dem anderen seinen Anteil am betrieblich genutzten Gebäudeteil unentgeltlich zur Nutzung, ein Mietvertrag wurde nicht abgeschlossen. Nach Auffassung des FG werde nur der Miteigentumsanteil des Unternehmer-Ehegatten als BV angesehen und bilanziell erfasst. Der Miteigentumsanteil des Nichtunternehmer-Ehegatten gehöre nicht zum BV und sei damit auch nicht steuerverstrickt. Diese Sichtweise ändere sich auch nicht dadurch, dass Aufwendungen für Abschreibungen für den gesamten betrieblich genutzten Gebäudeteil vom Unternehmer geltend zu machen sind. Da auch kein gesetzlicher Ausgleichsanspruch zwischen den Ehegatten für die Nutzungsüberlassung anzunehmen ist, könne der Gebäudeteil im Eigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten dem Unternehmer auch nicht als wirtschaftliches Eigentum zugerechnet werden. Gibt der das Gebäude nutzende Unternehmer seinen Betrieb auf, fehle es insoweit an einer Entnahme. Für den Nichtunternehmer-Ehegatten ergäbe sich mangels Einkunftserzielung ebenfalls keine Realisierung von stillen Reserven. Die Revision ist beim BFH unter AZ. IV R 34/04 anhängig.(CN) 

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 2 | ID 89348