01.04.2005 | Finanzgericht Hamburg
Umsätze eines Krankengymnasten aus der Überlassung von Praxiseinrichtungen
Überlässt ein selbstständig tätiger Krankengymnast Praxiseinrichtungen an freie Mitarbeiter und erbringt er diesen gegenüber weitere Dienstleistungen, so unterliegt das hierfür erlangte anteilige Honorar der USt. Dies entschied das FG Hamburg mit Urteil vom 9.7.04 (VII 21/01, NZB BFH V B 131/04, Abruf-Nr. 042764). Indem der Krankengymnast Räume, sonstige Einrichtungen und Teile seiner Praxisorganisation den freien Mitarbeitern überließ und für diese Abrechnungsarbeiten durchführte, hat er gegenüber diesen als Unternehmer sonstige Leistungen gegen Entgelt erbracht. Das Entgelt für die von ihm erbrachten Leistungen bestand in Anteilen an den von den freien Mitarbeitern erwirtschafteten Honoraren. Die Tätigkeit für die freien Mitarbeiter stellt keine krankengymnastische Tätigkeit dar. Denn nach dem Inhalt des Vertrages wurden Leistungen erbracht, die auch von jedem nicht als Therapeut qualifizierten Dritten angeboten werden könnten. Somit scheidet eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG aus. Ebenso wenig liegen steuerfreie Leistungen aus einer Grundstücksvermietung vor (§ 4 Nr. 12 UStG), da den Mitarbeitern keine bestimmbare Grundstücksfläche überlassen wurde. (SM)