01.02.2007 | Finanzgericht Köln
Beiträge zum Versorgungswerk sind keine vorweggenommenen Werbungskosten
Das FG Köln hat mit Urteil vom 16.8.06 (4 K 4544/01, rkr., Abruf-Nr. 070175) entschieden, dass die vor der Geltung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte geleisteten Beiträge keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß §§ 22 Nr. 1 S. 3 EStG i.d.F. durch das AltEinkG (5.7.04, BGBl I 04, 1427) darstellen. Das FG sah keinen objektiven Zusammenhang zwischen den im Streitjahr 1995 geleisteten Aufwendungen und den beim Kläger voraussichtlich ab dem Jahr 2021 besteuerten Renteneinkünften aus dem RA-Versorgungswerk. Die vom Kläger an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte geleisteten Beitragszahlungen sind nur nach den für Sonderausgaben anzuwendenden Grundsätzen abzugsfähig. Die Fortgeltung der früheren Rechtslage vor dem AltEinkG umfasst nicht nur die Besteuerung auf der Einnahmenseite, sondern gerade auch die steuerliche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen, die zum Erwerb späterer Renteneinkünfte geleistet wurden. Zwischen der Aufbau- und der Auszahlungsphase besteht ein untrennbarer Zusammenhang.(OH)