01.06.2006 | Finanzgericht Köln
Die Tätigkeit eines Heilpraktikers ist im Bereich der Psychotherapie umsatzsteuerfrei
Die Umsatzsteuerbefreiung für Heilpraktiker ist nach Auffassung des FG Köln (19.1.06, 10 K 5354/02, Abruf-Nr. 061388) auch auf deren Tätigkeit im Bereich der Psychotherapie übertragbar. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine rein beratende Tätigkeit, sondern um eine Behandlung zur Heilung von Krankheiten. Im Urteilsfall verwendete ein Heilpraktiker Therapien, um Depressionen, Traumata und Essstörungen zu behandeln. Gemäß § 4 Nr.14 S.1 UStG sind diese Umsätze steuerfrei, wenn Heilbehandlungen vorliegen. Hierzu muss der Heilpraktiker die erforderliche Befähigung im Bereich der Psychotherapie besitzen und keine reine Beratungstätigkeit erbringen. Dem steht nicht entgegen, dass gesetzliche Krankenkassen die Behandlungskosten nicht übernehmen. Dies ist lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer Krankheit und nicht allein ausschlaggebend, zumal die Kassen im Zuge der Gesundheitsreform immer häufiger auch Kosten für eindeutige Heilbehandlungen nicht übernehmen. Zu dieser Thematik hat der EuGH (27.4.06, Rs. C-443/04) den Mitgliedstaaten bei der Definition der arztähnlichen Berufe und der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin ein breites Ermessen eingeräumt. (OH)