10.10.2008 | Finanzgericht Köln
Von der EÜR zur Bilanzierung
Mit Urteil vom 15.10.03 hat das FG Köln (4 K 4199/99, Revision beim BFH eingelegt, IX R 4/04, Abruf-Nr. 041684) entschieden, dass es für einen wirksamen Übergang von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung notwendig sei, zeitnah zu Beginn des Wirtschaftsjahres eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Dem Freiberufler steht es grundsätzlich frei, den Gewinn aus seiner Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG entweder durch Vermögensvergleich oder aber nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird das Wahlrecht zum Wechsel der Gewinnermittlung durch tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung ausgeübt. Der Steuerpflichtige darf jedoch nicht ohne ausreichenden Grund die Gewinnermittlungsart wechseln. Zudem darf er eine für ein Wirtschaftsjahr einmal getroffene Wahl nicht einfach nachträglich wieder ändern. Das FG Köln hatte an dieser Stelle unter anderem zu klären, zu welchem Zeitpunkt das Wahlrecht spätestens hätte ausgeübt werden müssen. Dem Gesetz sei hier zwar keine Frist zu entnehmen, doch folge der Zeitpunkt für die Ausübung bereits aus der Natur der Sache – so die Begründung des FG Köln. Denn ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger, der zeitnah eine Eröffnungsbilanz aufgestellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung eingerichtet und auf Grund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss gemacht hat, hat auch sein Wahlrecht i.S. der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ausgeübt. (CN)