01.06.2007 | Finanzgericht München
Betriebsaufspaltung bei Gebäuden benötigt keinen Funktionszusammenhang
Nach Ansicht des FG München (6 K 4947/04, Abruf-Nr. 071644) erfordert eine sachliche Verflechtung nicht, dass ein Gebäude so hergerichtet wird, dass es ohne bauliche Veränderung für ein anderes Unternehmen nicht verwendbar ist. Auch kommt es nicht darauf an, dass die Anforderungen auch von einem beliebigen anderen Objekt erfüllt werden können. Mit diesem Urteil liegt das FG auf Linie der neueren BFH-Rechtsprechung, wonach bereits Allerweltsgebäude eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Maßgebend für eine sachliche Verflechtung ist nur die wirtschaftliche Bedeutung des Grundstücks für das Betriebsunternehmen. Ein Gebäude bildet die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit, wenn sich hierin Firmensitz sowie Geschäftsleitung befinden und die Betriebsabläufe koordiniert werden können. Liegt diese Voraussetzung sowie die persönliche Verflechtung vor, kommt es über die Betriebsaufspaltung zu einer gewerblichen Vermietung sowie zu notwendigem Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Dies liegt bereits vor, wenn es die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft verbessert und damit den Wert der Beteiligung erhält oder erhöht. Nicht erforderlich ist, dass es für den Betrieb notwendig, wesentlich oder gar unentbehrlich ist. (OH)