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  • 01.11.2005 | Finanzgericht München

    Vorsteuer aus Steuerberaterrechnung

    Nach Auffassung des FG München (28.4.05, 14 K 2056/01, Abruf-Nr. 052756) kann ein Steuerpflichtiger die Vorsteuer für Dienstleistungen eines Steuerberaters abziehen, die zu den allgemeinen Kosten des Unternehmens gehören. Die Aufwendungen müssen Teil der Kosten der Ausgangsumsätze sein, für die Dienstleistungen verwendet werden. Dabei müssen die Kosten in der Regel entstanden sein, bevor der Steuerpflichtige die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze ausführt, denen sie zuzurechnen sind. Demzufolge ist der Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen zu versagen, wenn sie die Einkommensteuer-, Schenkungsteuer- und Einheitswerterklärungen sowie den anteiligen Auslagenersatz betreffen. Denn diese Kostenelemente betreffen direkt den Steuerpflichtigen. Ebenso scheidet ein Vorsteuerabzug aus, soweit die Beraterleistungen die Überschussermittlung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffen, da die Leistungen erst nach Ausführung der steuerpflichtigen Vermietungsumsätze bezogen werden. Bei den Kosten der Umsatzsteuererklärung sind diese aus Gründen des Sachzusammenhangs jedoch abzugsfähig. Im Zusammenhang mit Aufwendungen für ein gemischt genutztes Grundstück kann die Vorsteuer für Beraterleistungen grundsätzlich abgezogen werden, wenn sie zu den Kostenelementen steuerpflichtiger Vermietungsumsätze gehören. (OH) 

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 265 | ID 89557