08.10.2008 | Finanzgericht Münster
Berufsbetreuer ist gewerbesteuerpflichtig
Das FG Münster hat mit Urteil vom 12.5.04 (1 K 842/03 G,Abruf-Nr. 042786) entschieden, dass ein Berufsbetreuer einen Gewerbebetrieb unterhält. Er übt weder eine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG noch eine sonstige selbstständige Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus. Nach Auffassung des FG Münster ist der Berufsbetreuer kein Katalogberuf nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Auch ist seine Tätigkeit nicht als eine einem Katalogberuf ähnliche Tätigkeit anzusehen. Denn anders als bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Ärzten oder Psychologen sei zum einen für die Betreuungstätigkeit keine besondere Ausbildung erforderlich und zum anderen nicht ersichtlich, dass die Betreuerkenntnisse eine vergleichbare Tiefe und Breite aufweisen. Zudem läge auch keine Ähnlichkeit zu Testamentsvollstreckern oder Vermögensverwaltern vor. Bei einem Berufsbetreuer stehe nämlich nicht die Verwaltung fremden Vermögens im Vordergrund, sondern die Person des Betreuten (§ 1901 Abs. 1, 2 BGB). In diesem Rahmen kommt der Vermögensverwaltung damit nur eine dienende Funktion zu. Abschließend weist das FG ausdrücklich darauf hin, dass es nicht der vom Thüringischen FG propagierten Auffassung der Gruppenähnlichkeit für die Auslegung des Begriffs „sonstige selbstständige Tätigkeit“ folgt. Vielmehr muss die sonstige Tätigkeit den im Gesetz genannten ganz ähnlich sein und nicht nur gruppenähnlich. Das Urteil ist rechtskräftig. (OH)