01.01.2007 | Finanzgericht Niedersachsen
Nachzahlungen können bei Freiberuflern tarifbegünstigte Einkünfte sein
Honorarnachzahlungen sind bei Selbstständigen üblich und gehören in der Regel zu den laufenden Einnahmen. Dies hat aber das FG Niedersachsen in zwei Verfahren (20.7.06, 14 K 75/03, Rev BFH IV R 51/06, Abruf-Nr. 0632102; 31.8.05, K 306/03, Rev BFH IV R 57/05, Abruf-Nr. 052673) bei Nachzahlungen von der kassenärztlichen Vereinigung anders gesehen. Nach Auffassung des Gerichts können durchaus außerordentliche Einkünfte vorliegen, wenn es sich um zusammengeballte Einmalzahlungen handelt, wie sie auch bei Zahlungen an Arbeitnehmer vorkommen. Im Ausgangsfall war die Nachvergütung jedoch über mehrere Jahre gestreckt, sodass eine Ermäßigung mangels Zusammenballung von Einnahmen nicht in Betracht kam. § 34 Abs. 1 EStG soll die Progressionswirkung des Steuertarifs bei zusammengeballter Entlohnung abmildern, wenn die Zahlung in einem Veranlagungszeitraum geleistet wird. Bei Vergütungen in mehreren Raten greift die Tarifbegünstigung hingegen nicht mehr. So tritt nach der Rechtsprechung des BFH (27.5.05, BFH/NV 05, 1788) bereits bei einer Aufteilung ab drei Jahren eine angemessene Steuerentlastung ein. Der BFH kann nunmehr in zwei Revisionen seine Einordnung bei Nachzahlungen im Bereich der Gewinneinkünfte konkretisieren. Das betrifft bei Ärzten z.B. Fälle, in denen Privatpatienten die Honorare für eine langwierige Behandlung erst später in einem Schlag begleichen. Selbstständige mit entsprechenden Nachzahlungen sollten ihre Sachverhalte mit Verweis auf die anhängigen Verfahren offenhalten. (OH)