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  • 01.02.2005 | Finanzgericht Rheinland-Pfalz

    „Umweltberater“ als Freiberufler

    Das FG Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 26.8.04 (6 K 2667/02, Abruf-Nr. 042784), dass die Spezialisierung eines beratenden Betriebswirts auf dem Gebiet des „Umweltmanagements“ für eine freiberufliche Tätigkeit ausreichend ist. Nach Auffassung des FG übte der „Umweltberater“ im vorliegenden Fall einen einem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG aus. Allein die Existenz eines auf Umweltbelange ausgerichteten betriebswirtschaftlichen Studienganges, der einen Abschluss als Diplom-Betriebswirt vermittelt, zeige, dass der Bereich des „Umweltmanagements“ als Hauptbereich der Betriebswirtschaft angesehen werde. Die Spezialisierung auf Umweltberatung könne daher nicht aus dem Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ausgeklammert werden. Für den Beruf des beratenden Betriebswirts (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sei eine Spezialisierung der Beratung auf einen betrieblichen Hauptbereich unschädlich, während die Beschränkung auf nur einen Teil eines betrieblichen Hauptbereichs dem Berufsbild entgegenstehe. Im Ausgangsfall war die Beratungstätigkeit nicht lediglich auf umweltrelevante Themen beschränkt, sondern erstreckte sich auf alle Fragen der Unternehmensberatung und damit auch auf die betriebswirtschaftliche Beratung im klassischen Sinne. Das Urteil ist rechtskräftig. (OH) 

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 26 | ID 89370