09.10.2008 | Finanzministerium Bremen
Praxisaufgabe unter Fortführung der Tätigkeit
Das Finanzministerium Bremen weist in seinem Erlass vom 5.5.04 (S 2246 – 5095 – 110) im Anschluss an das Schreiben des BMF vom 28.7.03 (IV A 6 – S 2242 – 4/03) auf die Steuerschädlichkeit der Hinzugewinnung neuer Mandate oder Patienten innerhalb einer gewissen Zeit nach der Betriebsaufgabe (Praxisaufgabe) hin. Zur Praxisaufgabe durch Veräußerung bedarf es insbesondere der entgeltlichen Übertragung des Mandanten- bzw. Patientenstammes sowie des Praxiswertes. Die freiberufliche Tätigkeit muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Entsprechend der Auffassung des BFH ist die Fortsetzung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang für die Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns unschädlich, sofern auf die zurückbehaltenen Mandate in den letzten drei Jahren vor der Praxisveräußerung weniger als 10 v.H. der gesamten Einnahmen entfielen. Ebenso unerheblich ist die Entwicklung dieser zurückbehaltenen Mandate nach der Veräußerung (BFH 6.8.01, BFH/NV 01, 1561). Werden jedoch innerhalb der „gewissen Zeit“ nach der Betriebsaufgabe neue Mandate beziehungsweise Patienten hinzugewonnen, fehlt es an einer tatsächlichen Betriebsaufgabe – und zwar auch ohne Überschreitung der 10 v.H.-Grenze. Die Veräußerungserlöse sind dann als laufender Gewinn zu erfassen. (CH)