25.08.2008 | Freiberufler-Personengesellschaft
Gestaltungsfalle Gewerbesteuer: Beteiligung einer Freiberufler-GmbH
Trotz Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG) gibt es Fälle, in denen gewerbliche Einkünfte nachteilig sind. Zwar treffen gewerbliche Einkünfte die – an sich freiberuflich tätigen – Mitunternehmer einer Sozietät ab dem VZ 2008 bei Gewerbesteuer-Hebesätzen bis 400 v.H. nicht mehr ganz so hart wie bisher, da die Anrechnung der Gewerbesteuer die Belastung der Gewerbesteuer kompensiert. Eine Anrechnung ist allerdings z.B. nicht bei (sonstigen) Verlusten möglich, die zu geringen bzw. negativen Einkünften führen, da die Einkommensteuer bis maximal zu einer Steuer von 0 EUR gemindert werden kann. Nachfolgend wird anhand verschiedener Fallgruppen aufgezeigt, bei welchen (missglückten) Gestaltungen eine Gewerblichkeit der Einkünfte droht.
1. Beteiligung berufsfremder Personen als Mitunternehmer
Soll eine Personengesellschaft, die freiberuflich tätig ist, auch freiberufliche Einkünfte erzielen, müssen sämtliche Gesellschafter
- Träger eines freien Berufes sein,
- auch freiberuflich tätig sein (BFH 4.7.07, BFH/NV 08, 53) und
- zumindest in ihrem Bereich leitend und eigenverantwortlich auftreten.
Dabei muss nicht jeder Gesellschafter mit seiner fachlichen Kompetenz das gesamte Leistungsspektrum der Freiberufler-Personengesellschaft abdecken können. So ist es z.B. für die Freiberuflichkeit unschädlich, wenn in einer Anwaltssozietät der eine Anwalt im Bereich Verwaltungsrecht und ein anderer im Bereich Verkehrsrecht leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
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