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  • 01.04.2007 | Freiberufliche Kooperationen

    Sternsozietäten auf dem Prüfstand

    von RAin Anna Kanter, Köln*

    Der häufigste Zusammenschluss von Freiberuflern erfolgt als Sozietät in der Rechtsform einer GbR. Eine besondere Ausübungsform ist die Sternsozietät, die eine Beteiligung an mehreren Zusammenschlüssen bezeichnet und deren Zulässigkeit in den verschiedenen Berufsordnungen der Freiberufler unterschiedlich geregelt ist. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Zulässigkeit der Sternsozietät bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und (Zahn-)Ärzten und stellt die Auswirkungen bei berufsrechtlichen Verstößen dar. 

    1. Zulässigkeit bei Rechtsanwälten

    Die Sternsozietät ist bei Rechtsanwälten in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) geregelt. 

     

    Beispiel: Sternsozietät

    Rechtsanwältin A ist an der Steuerberatungsgesellschaft S zu 2 v.H. beteiligt. Beide arbeiten als Bürogemeinschaft zusammen. Ferner ist A an einer Rechtsanwalts-AG beteiligt. Die Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde der A rügt diese Tätigkeit. A meint zu Unrecht. 

     

    Stellungnahme: Die Rüge der Rechtsanwaltskammer erfolgt zu Recht. Denn A ist es nicht gestattet, an mehr als einem beruflichen Zusammenschluss beteiligt zu sein (BGH, Beschluss 29.9.03, AnwZ (B) 24/00). Zwar darf sich ein Rechtsanwalt mit Angehörigen sozietätsfähiger Berufe in einer Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufsausübung, in sonstiger Weise oder in einer Bürogemeinschaft verbinden (§ 59a Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 4 BRAO), jedoch ist das Wort „einer“ hier nicht als unbestimmter Artikel sondern als Zahlwort zu verstehen. Entsprechend ist es auch in § 31 BORA konkretisiert und vom Gesetzgeber in § 59e Abs. 2 BRAO bekräftigt. Eine Beteiligung an mehreren Gesellschaften ist als konzernähnliche Struktur vom Gesetzgeber nicht gebilligt. Nach § 59e Abs. 2 BRAO wäre es zwar möglich, sich als Rechtsanwalt mit einem Kapitalanteil zu beteiligen. Die Übernahme eines Kapitalanteils ohne eine aktive berufliche Tätigkeit ist aber wiederum durch § 59 Abs. 1 S. 2 BRAO untersagt.