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  • 02.06.2009 | Gemeinnützigkeit

    Chancen und Risiken der Gemeinnützigkeit von Medizinischen Versorgungszentren

    von RAin Sylvia Köchling, FAin Medizinrecht, Münster

    Seit der Einführung des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) am 1.1.04 sind bis zum 3. Quartal 2008 1.152 Medizinische Versorgungzentren (MVZ) zugelassen worden. 5.183 Ärzte arbeiten in den MVZ, davon etwa 76 % als Angestellte. 54,6 % der zugelassenen MVZ befinden sich in der Trägerschaft von Ärzten, 37,2 % in der Trägerschaft von Krankenhäusern. Bei den 429 MVZ in Krankenhausträgerschaft nimmt Bayern mit 58 MVZ den Spitzenplatz ein, gefolgt von Niedersachsen mit 48 und Sachsen mit 47 MVZ (Stichtag 30.9.08; Quelle: www.kbv.de). Die MVZ in Krankenhausträgerschaft werden vornehmlich in der Rechtsform der GmbH, und zwar als hundertprozentige Tochtergesellschaft der Krankenhausträgergesellschaft, welche in der Regel ebenfalls eine GmbH ist, gegründet. Der nachfolgende Beitrag geht den Fragen nach, welche steuerlichen Vorteile die Gründung einer gemeinnützigen Tochtergesellschaft für den Krankenhausträger hat, und wann eine MVZ-GmbH gemeinnützig ist.  

    1. Vertragsarztrechtliche Vorüberlegungen

    MVZ sind gemäß § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen mindestens zwei Ärzte mit unterschiedlichen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen als Vertragsärzte oder als Angestellte tätig sind. So können z.B. ein hausärztlicher Internist und ein fachärztlicher Internist ein MVZ betreiben. Ärzte mit verschiedenen Facharztrichtungen, die der hausärztlichen Versorgung zugeordnet sind (beispielsweise Fachärzte für Allgemeinmedizin und hausärztlich tätige Internisten), erfüllen dieses Kriterium nicht, da sie denselben (hausärztlichen) Versorgungsbereich abdecken.  

     

    Ein MVZ muss von mindestens einem Arzt geleitet werden, um die ärztliche Weisungsunabhängigkeit sicherzustellen. Sind in einem MVZ unterschiedliche ärztliche Berufsgruppen gemeinsam tätig, z.B. Ärzte und Psychotherapeuten, ist auch eine kooperative Leitung des MVZ möglich.  

     

    Es ergeben sich drei mögliche Gründungskonstellationen für ein MVZ: