25.11.2008 | Geschlossene Fonds
Änderung bei der Verlustnutzung gemäß § 15a EStG
von RA FAStR Lars Spiller, Nürnberg
Früher waren Finanzanlagen in Fonds eine lukrative Sache. Die anfänglichen Verluste der Fonds in der Investitionsphase konnten steuerlich in voller Höhe mit anderen positiven Einkünften des Anlegers verrechnet werden und zudem boten zahlreiche Fonds gute Renditechancen. Diese Finanzanlagen wurden im Laufe der Zeit aber immer unattraktiver. Durch die Einführung des § 15b EStG sind Verlustzuweisungsmodelle völlig uninteressant. Selbst die „normale“ Verlustzuweisung an Kommanditisten wird durch den § 15a EStG immer mehr eingeschränkt, wie dieser Beitrag zeigt.
1. Ausgangslage
§ 15a EStG regelt derzeit, dass Verluste eines Kommanditisten aus seiner Beteiligung an einer KG nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Diese verrechenbaren Verluste belasten nach Ansicht des Gesetzgebers den Kommanditisten weder rechtlich noch wirtschaftlich im Jahr der Entstehung, sondern erst, wenn und soweit spätere Gewinne entstehen. Deshalb regelt § 15a EStG, dass solche Verluste nur mit späteren Gewinnen aus derselben Tätigkeit nach Art eines Verlustvortrages verrechnet werden können.
Der BFH hatte in seinem Urteil vom 14.10.03 (BStBl II 04, 359) über den Wortlaut des § 15a Abs. 1. S. 1 EStG hinaus entschieden, dass Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurden, zum Ansatz eines Korrekturpostens führen. Verluste in späteren Wirtschaftsjahren können danach bis zum Verbrauch dieses Postens selbst dann ausgeglichen werden, wenn durch diese Verluste erneut ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Der BFH räumte mit seinem Urteil den Kommanditisten also die Möglichkeit ein, verrechenbare Verluste durch Einlagen in ausgleichsfähige Verluste umqualifizieren zu können. Die Finanzverwaltung reagierte mit einem Nichtanwendungserlass (BMF 14.4.04, BStBl I, 463). Danach sollten bei negativem Kapitalkonto durch Einlagen nur noch Verluste des laufenden Wirtschaftsjahres mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Insoweit konnte nach Ansicht der Finanzverwaltung bei einem negativen Kapitalkonto durch Einlagen kein Verlustausgleichsvolumen für zukünftige Wirtschaftsjahre mehr geschaffen werden. Eine Umqualifizierung war damit nicht mehr möglich. Hierauf reagierte der BFH mit seinem Urteil vom 26.6.07 (BStBl II, 934) und verwarf die Ansicht der Finanzverwaltung, die dann ihren Nichtanwendungserlass aufhob (BMF 19.11.07, BStBl I, 823). Durch die geplante Gesetzesänderung soll nun die Ansicht der Finanzverwaltung ins Gesetz aufgenommen und die Nutzung verrechenbarer Verluste weiter begrenzt werden.
2. Künftige Gesetzeslage
Nach § 15a Abs. 1a EStG-Entwurf werden nachträgliche Einlagen weder zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres führen, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Bei negativem Kapitalkonto führen Einlagen nur noch insoweit zu ausgleichbaren Verlusten, als es sich um Verluste des Wirtschaftsjahres der Einlage handelt. Durch nachträgliche Einlagen werden verrechenbare Verluste nicht in ausgleichsfähige Verluste umqualifiziert. Damit wird Verlustausgleichspotenzial, welches durch nachträgliche Einlagen geschaffen werden kann, vernichtet.
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