22.06.2011 | Gesetzgebung
Die Reform der Bedarfsplanung durch das Versorgungsgesetz und die Ärzteberatung
von StB Michael Friebe, Nürnberg
Derzeit wird das Versorgungsgesetz diskutiert. Es soll zum 1.1.12 in Kraft treten. Neben Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Medizinstudiums und zur Flexibilisierung der ärztlichen Berufsausübung soll auch die Bedarfsplanung weiterentwickelt werden. Der Beitrag geht daher nach einem Überblick über das System der Bedarfsplanung auf die Reformmaßnahmen ein und zeigt die Konsequenzen für Arzt und Berater auf.
1. Das System der Bedarfsplanung
Die 1993 mit dem Gesundheitsstrukturgesetz eingeführte Bedarfsplanung reguliert die Versorgung im ambulanten Sektor. Die resultierende arztgruppenspezifische Sperrung von Planungsbereichen sollte eine wirtschaftliche Versorgung in den einzelnen Regionen garantieren und einer drohenden Ärzteschwemme entgegenwirken.
1.1 Planungsmethodik und Träger
Die Bedarfsplanung definiert eine Verhältniszahl aus Ärzten pro Einwohner. Das Planungsraster ist allerdings sehr grobmaschig. Es wird lediglich die Bevölkerungsdichte nach Regionen berücksichtigt. Der tatsächliche Versorgungsbedarf wird daher nur sehr unzureichend abgebildet. Insbesondere wurden 1993 die Unterversorgungsgrenzen unverändert (!) aus der Vorgänger-Richtlinie übernommen. Aber bereits die Studie des Wissenschaftlichen Institutes der Ortskrankenkassen (WldO-Studie) hatte deutlich gemacht, dass eine Unterversorgung schon viel früher eintritt.
Nach § 99 Abs. 1 S.1 SGB V haben die kassenärztlichen Vereinigungen(KV) im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen sowie im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) erlassenen Richtlinien auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen. Somit sind die Krankenkassen und die KV gemeinsam für die (ambulante) Bedarfsplanung zuständig. Der Sicherstellungsauftrag obliegt aber allein den KV. Dabei müssen sie sich an den Richtlinien des GBA orientieren, die vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung genehmigt werden.
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