01.08.2006 | Gesundheitsreform
Gesetzgeber plant Erleichterungen bei der Gründung medizinischer Versorgungszentren
von RA FA Medizinrecht Michael Frehse und RA Nando Mack, beide Münster
Das Bundeskabinett hat am 24.5.06 den Gesetzentwurf des Gesundheitsministeriums (Abruf-Nr. 062009) für eine Reform des Vertragsarztrechts gebilligt. Nach Durchlauf des Gesetzgebungsverfahrens soll das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) zum 1.1.07 in Kraft treten. Mit dem VÄndG wird insbesondere die bereits 2004 beschlossene Liberalisierung und Flexibilisierung des Berufsrechts im Vertrags(zahn-)arztrecht umgesetzt. Außerdem sollen durch das VÄndG Unklarheiten bei der Einführung medizinischer Versorgungszentren (MVZ) beseitigt werden. |
Anmerkungen
Bei potenziellen Gründern von MVZ und bei Zulassungsausschüssen bestand bislang Klarstellungsbedarf darüber,
- wann eine fachübergreifende Leistungserbringung vorliegt und
- ob Ärzte gleichzeitig in einem MVZ und einem Krankenhaus im Anstellungsverhältnis tätig sein können.
Diese Umsetzungshemmnisse bei der Gründung von MVZ sollen künftig der Vergangenheit angehören. Auch werden für MVZ in der Rechtsform der juristischen Person Regelungen getroffen, die die Haftungsfrage bei deren Auflösung klären sollen. Die wichtigsten geplanten Änderungen ergeben sich auszugsweise wie folgt:
- Das bisherige Merkmal „fachübergreifend“ als Errichtungsvoraussetzung wird in § 95 Abs. 1 S. 3 SGB V (neu) insofern konkretisiert, als dass MVZ auch dann fachübergreifend sind, wenn in ihnen Ärzte mit verschiedenen Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen tätig sind. Diese Änderung soll klarstellen, dass – ausgehend von den Definitionen der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (MWBO-Ä) – alle möglichen Kombinationen verschiedener Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen das Tatbestandsmerkmal „fachübergreifend“ in § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V erfüllen. Die Anknüpfung an die Regelungen der MWBO-Ä soll die Anwendungspraxis der Zulassungsausschüsse und damit die Gründung von MVZ erleichtern.
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