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  • 08.10.2008 | Gesundheitsreform

    MVZ eröffnet neuen unternehmerischen Weg

    von WP StB Dr. Rolf Leuner und RA Lars Lindenau, beide Nürnberg

    Seit dem 1.1.04 ist die Gründung Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) nach § 95 SGB V möglich. Damit eröffnet sich für den Heilberufler ein neuer unternehmerischer Weg. Bereits in der August-Ausgabe wurden die Gründungsalternativen von MVZ vor allem aus dem Blickwinkel des Vertragsarzt- und Steuerrechts dargestellt (Leuner/Lindenau, PFB 04, 62 ff.). Der folgende Beitrag gibt Aufschluss darüber, ob sich ein MVZ – ausgehend von den aktuellen wettbewerbspolitischen Rahmenbedingungen – gegenüber einer Gemeinschaftspraxis betriebswirtschaftlich rechnet. 

    1. Wettbewerbssituation

    1.1 Neue Wettbewerbselemente

    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das „Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung“ (im Folgenden: GMG) u.a. „leistungsfähige Strukturen“ schaffen, die Versorgungsstrukturen weiterentwickeln und die Vergütung im ambulanten Bereich neu gestalten (BT-Drs. 15/1525, 1f.). Zum einen sind bestimmte Leistungen nur für bestimmte Arztgruppen mit entsprechender Qualifikation abrechenbar und zum anderen soll die ärztliche Vergütung stärker auf Leistungskomplexe und Fallpauschalen ausgerichtet sein – so die Gesetzesbegründung (in BT-Drs. 15/1525, 75). Der Gesetzgeber reichert also die Rechtsbeziehungen im Krankenversicherungsrecht mit mehr Wettbewerbselementen an. Damit verschärft sich der Wettbewerb zwischen den niedergelassenen Ärzten sowohl um die Aufteilung der Vergütung („Verteilungswettbewerb“) als auch um die Anforderungen an die Erbringung bestimmter Leistungen („Strukturwettbewerb“) – nämlich dass diese nur noch von bestimmten Arztgruppen erbracht und abgerechnet werden dürfen, die besondere Qualitätsmaßstäbe erfüllen und Praxiserfahrung vorweisen können.  

     

    1.2 Wettbewerbsverdichtung

    Die Wettbewerbsverschiebung findet in einem geschlossenen Vergütungssystem der GKV statt, so dass der Gesetzgeber mit dem GMG lediglich einen weiteren Umverteilungsmodus zum 1.1.04 ins Rollen gebracht hat. Vereinfacht gesprochen werden sämtliche Einzelpraxen in Deutschland die Gemeinschaftspraxen/MVZ faktisch „subventionieren“. MVZ werden als „Komplexdienstleister“ (Leuner/Lindenau PFB 04, 62) eindeutig zu den „Subventions“-Empfängern gehören, die den Einzelpraxen Honorarvolumen nehmen. Kooperative Teilnahmeformen wie Gemeinschaftspraxen und MVZ werden daher zu den Gewinnern gehören, während die Einzelpraxen auf der Verliererseite stehen. 

     

    Der Subventionsgedanke manifestiert sich im EBM 2000plus (Einheitlicher Bewertungsmaßstab), der nach gegenwärtigem Stand zum 1.4.05 endgültig in Kraft treten soll (Ärztezeitung 2.11.04) und das Konzept der Regelleistungsvolumina (RLV) beinhaltet, die für einen Teil ärztlicher Leistungen feste Punktwerte garantieren. Danach besitzen kooperative Konzepte wie Gemeinschaftspraxen oder MVZ im Unterschied zur Einzelpraxis höhere Vergütungschancen auf Grund zusätzlich erzielbarer Aufschläge. 

    2. Alleinstellungsmerkmale des MVZ