26.03.2009 | Gewerbesteuer
BMF: Rettungsdienste und Krankentransporte weiterhin steuerfrei
Das BMF (20.1.09, IV C 4 - S 0185/08/10001, Abruf-Nr. 090929) hält entgegen einem Beschluss des BFH (18.9.07, I R 30/06, BStBl II 09, 126) an dem AEAO zu § 66, Nr. 6 fest. Danach ist der Krankentransport von Personen, für die während der Fahrt eine fachliche Betreuung bzw. der Einsatz besonderer Einrichtungen eines Krankentransport- oder Rettungswagens erforderlich ist oder möglicherweise notwendig wird, durch steuerbegünstigte Körperschaften als Zweckbetrieb zu behandeln. Die steuerbegünstigten Körperschaften übten ihren Rettungsdienst und Krankentransport entgegen der Annahme des BFH regelmäßig nicht des Erwerbs wegen und zur Beschaffung zusätzlicher Mittel aus, sondern verfolgten damit ihren satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zweck der Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen.
Der BFH hatte entschieden, dass gewerbliche Rettungsdienste und Krankentransporte nicht von der Gewerbesteuer befreit sind. Er hat in diesem Beschluss unabhängig von der zu treffenden Entscheidung ausgeführt, dass auch die Rettungsdienste und Krankentransporte gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts körperschaft- und gewerbesteuerpflichtige Betriebe sind. (CN)