22.06.2011 | Gewerbesteuer
Verpachtung des Mandantenstamms einer Steuerberatungspraxis
Verpachtet ein Freiberufler den Mandantenstamm seiner Einzelpraxis an eine von ihm beherrschte GmbH, liegt eine freiberufliche Betriebsaufspaltung vor (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG). Die Einnahmen unterliegen der Gewerbesteuer (BFH 8.4.11, VIII B 116/10).
Der BFH betonte, dass der Mandantenstamm eines Freiberuflers ein eigenständiges Wirtschaftsgut sei und dass es sich dabei um den wesentlichen und auch werthaltigsten Teil des Betriebsvermögens handle. Daher führe die Verpachtung des Mandantenstamms genauso wie die Vermietung von Räumlichkeiten, Einrichtungsgegenständen und Geräten einer freiberuflichen Besitzgesellschaft im Rahmen einer freiberuflichen Betriebsaufspaltung (BFH 13.11.97, IV R 67/96) zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.