23.12.2010 | Gewinnermittlung
Möglichkeiten der nachträglichen Wahlrechtsausübung beim Freiberufler
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
Das Wahlrecht zur Art der Gewinnermittlung wird erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz ausgeübt (BFH 19.3.09, IV R 57/07, BStBl II 09, 659). Demnach haben Freiberufler sogar nachträglich noch die Wahl zwischen dem Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) und der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR, § 4 Abs. 3 EStG). Hierauf und auf die künftige Verwaltungspraxis (OFD Niedersachsen 17.2.10, S 2130 - 30 - St 222/St 221) geht der Beitrag mit vielen Beispielen ein.
1. Nachträgliche Entdeckung gewerblicher Einkünfte?
Bisher vertrat der BFH die Auffassung, die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sei stets zwingend, wenn erst nachträglich erkannt werde, dass gewerbliche Einkünfte vorliegen (oft bei gewerblichem Grundstückshandel und Betriebsaufspaltung (BFH 12.10.94, X R 192/93).
BFH (19.3.09, IV R 57/07) |
Der BFH hatte darüber zu befinden, ob bei nachträglicher Entdeckung eines gewerblichen Grundstückshandels noch eine EÜR möglich ist. Er hielt dies für denkbar, falls die GbR die Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet oder zumindest die Einnahmen- und Ausgabenbelege gesammelt hatte. Einnahmenaufzeichnungen in diesem Sinne könnten auch Entgeltsaufzeichnungen gemäß § 22 UStG sein. Seien diese Minimalanforderungen jedoch nicht erfüllt, müsse der Gewinn mangels Wahlrechtsausübung nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt werden. |
Der BFH geht zwar weiterhin davon aus, dass der Bestandsvergleich die grundlegende vorrangige Gewinnermittlungsart ist, stellte jedoch klar, dass im Übrigen beide Gewinnermittlungsmethoden gleichwertig nebeneinander stehen. Sind die Voraussetzungen beider Gewinnermittlungsarten erfüllt, kann das Wahlrecht zeitlich unbefristet - also z.B. auch noch im Rechtsbehelfsverfahren - ausgeübt werden. Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung (vgl. dazu BFH 9.11.00, IV R 18/00, BStBl II 01,102).
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