27.10.2009 | Haftung
Grobes Verschulden des StB bei Erstellung einer EÜR
Eine fehlende Vollständigkeitskontrolle der Summen- und Saldenlisten der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ist als grobe Sorgfaltswidrigkeit zu qualifizieren. Dem Steuerpflichtigen ist ein grobes Verschulden seines steuerlichen Beraters zuzurechnen (FG Baden-Württemberg 28.5.09, 3 K 4125/08, Abruf-Nr. 093361).
Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 287 | ID 131030