22.03.2011 | Honorarrecht
Kein Anspruch auf nachträgliche Korrektur bereits eingereichter KV-Abrechnungen
Kassenärztliche Vereinigungen sind auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 SGB V berechtigt, ein abgestuftes System für verspätete Abrechnungen vorzusehen, das angemessen zwischen unrichtigen und gänzlichem Fehlen von Abrechnungen differenziert (SG Marburg 8.9.10, S 12 KA 732/09). |
Anmerkungen
Im Streitfall hatte eine Ärztin vergeblich versucht, nachträglich Vergütungen für Leistungen zu erlangen. Als Ursache führte sie die Unerfahrenheit der Helferin und Mängel der Software an. Ein begründeter Ausnahmefall, der die KV zur nachträglichen Anerkennung der vergessenen Leistungen verpflichtet hätte, lag nach Meinung des Gerichts jedoch nicht vor. Auch bei Nutzung entsprechender Abrechnungsprogramme gelte der Grundsatz der peinlich genauen Abrechnung. Ausschließlich der Vertragsarzt sei für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abrechnung verantwortlich. Fehler in der Software seien ihm zuzurechnen. Gleiches gelte auch und gerade für den Einsatz unerfahrenen Personals. Die KV sei dagegen nicht allgemein verpflichtet, Abrechnungen zugunsten der Vertragsärzte auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Ein potenzieller Honorarverlust, der zwischen 3 bis 11 % je Quartal liege, gefährde im vorliegenden Fall auch nicht die Existenz der Praxis. Unverhältnismäßigkeit liege somit ebenfalls nicht vor.