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  • 25.09.2009 | Honorarrückforderung

    Gestaltungsmissbrauch und Verordnungsregress

    von RA Dr. Lars Lindenau, Nürnberg

    Zwei jüngere Entscheidungen zu der Frage, ob die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Honorare zurückfordern darf, sind es wert, hier näher betrachtet zu werden, da die zugrunde liegenden Sachverhalte keinesfalls Einzelfälle darstellen. Es geht dabei um einen tatsächlich angestellten Partner einer Gemeinschaftspraxis und um einen Arzt, der in seiner Verordnungspraxis übermäßig vom Fachgruppendurchschnitt abwich.  

    1. Gestaltungsmissbrauch

    Eine radiologische Gemeinschaftspraxis sollte für fünf Jahre ca. 880.000 EUR zurückzahlen, weil ein vermeintlicher Partner der Gemeinschaftspraxis tatsächlich nur angestellt war. Das LSG Niedersachsen-Bremen (17.12.08, L 3 KA 316/04, [Rev. BSG B 6 KA 7/09 R]) entschied:  

     

    • Die KV ist im Falle eines Gestaltungs­missbrauchs berechtigt, die Honorarabrechnungen zu korrigieren und überzahltes Honorar zurückzufordern.
    • Eine ordnungsgemäße Abrechnung von Leistungen einer Gemeinschaftspraxis setzt unab­dingbar voraus, dass jedes Mitglied einer Gemeinschaftspraxis seine vertragsärztliche Tätigkeit selbstständig und nicht in abhängiger Beschäftigung ausübt.
    • Ein wesentliches Indiz für ein verdecktes Angestelltenverhältnis ist, wenn ein Mitglied weder am Betriebs­vermögen noch am Gewinn beteiligt ist, keine Stimmrechte hat oder von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist.
    • Die KV hat die Wahl, ob sie Honorarrückforderungen gegen die frühere Ge­meinschaftspraxis richtet oder einen bzw. alle ehemaligen Gesell­schafter in ihrer Eigenschaft als Gesamtschuldner aus ihrem persönlichen Vermögen in Anspruch nimmt.

     

    Zu den ersten beiden Leitsätzen hat das BSG wiederholt entschie­den, dass eine Gemeinschaftspraxis nur besteht, wenn die konsti­tutiv und statusbegründend wirkende Genehmigung des Zulassungs­ausschusses vorliegt, sich zudem die Vertragsärzte tatsächlich zur gemeinsamen und gemeinschaftlichen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit verpflichtet haben und diese auch tatsächlich gemein­sam ausüben. Dies gilt auch für die rechtliche Anerkennung von Honorarforderungen. Im Falle eines Gestaltungsmissbrauchs ist die KV daher zur Rückforderung von überzahltem Honorar berechtigt.