13.10.2008 | Insolvenzrecht
Freiberufler in der Insolvenz (Teil 1)
Nach Angaben des Statistischen Bundesamts tappen immer mehr Freiberufler in die Schuldenfalle. Die Insolven sind sowohl durch Investitionsent- scheidungen im „privaten“ Bereich des Schuldners begründet („Ostimmobilien“, Aktienspekulationen), als auch dadurch, dass die Geschäftspraxis schlichtweg nicht rentabel war. Mit Einführung der Insolvenzordnung zum 1.1.99 wollte der Gesetzgeber eine klare Trennung zwischen der Unternehmensinsolvenz und der Insolvenz der natürlichen Person ermöglichen. Eine derartige Trennung ist jedoch bei der Insolvenz über das Vermögen eines Freiberuflers nicht möglich. Vielmehr stellt sich diese wegen des Unterhaltens eines Geschäftsbetriebes als eine verkappte Unternehmensinsolvenz dar. Teil 1 des Beitrags stellt vor allem die Besonderheiten der Insolvenz des Freiberuflers anhand des Umfangs der Insolvenzmasse dar.
1. Abgrenzung zum Verbraucherinsolvenzverfahren
Die Abgrenzung zum Verbraucherinsolvenzverfahren erfolgt durch § 304 InsO. Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus und bestehen Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen oder gegenüber 20 oder mehr Gläubigern, ist das Regelinsolvenzverfahren anwendbar. Damit finden auch die Regelungen über den Insolvenzplan und über die Eigenverwaltung Anwendung – die im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht anwendbar sind (§ 312 Abs. 3 InsO).
2. Personenkreis der Freiberufler
Es gibt keine rechtliche Definition der freiberuflichen Tätigkeit, da die überkommenen Berufsbilder ein soziologisches Ordnungsschema darstellen (Schick, NJW 90, 2359 ff). Grundsätzlich lassen sich die freien Berufe allerdings in nicht kammergebundene freie Berufe und kammergebundene freie Berufe unterscheiden. Gerade bei letzteren können berufsrechtliche Konsequenzen im Falle einer Insolvenz entstehen. Als Anhaltspunkt dafür, ob eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, kann die enumerative Benennung der freiberuflich Tätigen aus steuerrechtlicher Sicht in § 18 Abs. 1 S. 1 EStG herangezogen werden. Weiter zählt auch die Berufsgruppe der Apotheker zu den freien Berufen (BVerfG 13.2.64, BVerfGE 17, 232).
3. Umfang der Insolvenzmasse
Der Umfang der Insolvenzmasse richtet sich nach §§ 35, 36 InsO. Er erfasst unter Berücksichtigung der in § 36 InsO geregelten Ausnahmen das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.
Beim Insolvenzverfahren über das Vermögen des Freiberuflers ist insbesondere der Insolvenzbeschlag des Praxisinventars, der Einkünfte des Schuldners aus seiner selbstständigen Tätigkeit, der Geschäftspraxis selbst, der berufsständischen Zulassung, der Patienten-/Mandantenunterlagen und der Honorarforderungen näher zu untersuchen.
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