27.07.2009 | Investitionsabzugsbetrag
Neues BMF-Schreiben zu Zweifelsfragen
von Dipl.-Finanzw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld
Der Beitrag stellt die für die Freiberuflerberatung wichtigsten Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) anhand des BMF-Schreibens vom 8.5.09 (IV C 6 - S 2139-b/07/10002) vor und erläutert mit zahlreichen Beispielen einzelne Aspekte.
Im Ergebnis bleibt der IAB zwar auch in Zukunft ein Gestaltungsmittel in der Freiberuflerberatung, mit dessen Hilfe Liquidationsvorteile ausgeschöpft und zur steuerlichen Optimierung Einkünfte verlagert werden können. Angesichts der Steuerverschärfungen auf der Rechtsfolgenseite aber kann der IAB unter Liquiditätsgesichtspunkten nur noch dann empfohlen werden, wenn es voraussichtlich zu der beabsichtigten Investition kommen wird. Besonderes Augenmerk ist bei Firmen-Pkw auf die Einhaltung der strengen Nutzungsregeln (Nachweis der betrieblichen Nutzung zu 90 % mit Fahrtenbuch!) zu legen.
1. Zur zeitlichen Anwendung des neuen § 7g EStG
Nach § 52 Abs. 23 EStG können IAB erstmals in nach dem 17.8.07 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Die Finanzverwaltung geht deshalb davon aus, dass die Neuregelung auch für Freiberufler, bei denen wegen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, bereits für den VZ 2007 anzuwenden ist (BMF, Tz. 73). Dies ist jedoch keineswegs eindeutig. So hat das Hessische FG im unanfechtbaren ADV-Beschluss vom 4.5.09 (11 V 582/09) zumindest bei summarischer Prüfung ernsthafte Zweifel, ob es rechtmäßig ist, dem Freiberufler die Altregelung für den VZ 2007 zu verwehren.
Denn § 52 Abs. 23 EStG verwendet nur den Begriff „Wirtschaftsjahr“, welches ein Freiberufler nun mal nicht hat (so auch BFH-Richter Wendt, FR 08, 598; Röhrig, EStB 08, 113). Danach spricht zumindest der Wortlaut dafür, dass entsprechend der dann anzuwendenden Generalanwendungsklausel des § 52 Abs. 1 S. 1 EStG § 7g EStG in der neuen Fassung für Freiberufler erstmals für den VZ 08 gilt (anders: FG Münster, Beschluss vom 26.2.09, 13 V 215/09, PFB 09, 145; Beschwerde eingelegt, Rev. BFH: VIII B 62/09).
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