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  • 06.06.2008 | Jahressteuergesetz 2009

    Geplante Neuregelungen bei Kapitalanlagen

    Der BMF-Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 sieht einige Änderungen zum Systemwechsel bei der privaten Geldanlage ab dem Jahreswechsel vor. Nachfolgend lesen Sie im Überblick die wichtigsten Pläne mit Praxisrelevanz: 

     

    Aktienanleihe 

    Liefert der Emittent ab 2009 im Kurs gefallene Aktien statt dem Nennwert, löst das keinen Verkaufsvorgang und somit keine negativen Kapitaleinnahmen aus (§ 20 Abs. 4a S. 2 EStG). Als fiktiver Kaufkurs der Aktien wird der höhere Anschaffungspreis der Anleihe herangezogen. Beim späteren Aktienverkauf darf der Verlust nur Gewinne aus Aktien und nicht sonstige Kapitaleinnahmen des § 20 EStG ausgleichen. Dies gilt derzeit bereits bei Wandelanleihen. 

    Bezugsrechte 

    Gibt eine AG über eine Kapitalerhöhung gegen Einlage junge Aktien aus, führt das erhaltene Bezugsrecht ab 2009 weder zur Veräußerung noch zur Korrektur der Anschaffungskosten der Altaktien (§ 20 Abs. 4a S. 3 EStG). Erst wenn die alten oder jungen Aktien verkauft werden, greift die Abgeltungsteuer auf das Geschäft zu. Diese vereinfachende Rechnung als Angebot an die Banken gilt auch beim Aktientausch, wenn der Vorgang bei Auslandstiteln nicht unter das UmwStG fällt.  

    Fiktive Quellensteuer  

    § 32d Abs. 5 S. 2 EStG stellt klar, dass Kreditinstitute die nicht anfallende Auslandsabgabe aus bestimmten Länderanleihen sofort mit der Abgeltungsteuer verrechnen dürfen. 

    Finanz-innovationen 

    Der BFH hatte variabel verzinste Bonds (Floater, Rating- und Hybrid-Anleihen sowie Garantiezertifikate) nicht mehr generell dem § 20 Abs. 4 EStG zugeordnet. Über § 52a Abs. 10 S. 7 EStG wirken diese Urteile bei Verkauf oder Fälligkeit ab 2009 nicht mehr. Für diese Wertpapiere gibt es als Finanzinnovationen keinen Bestandsschutz. Der realisierte Gewinn wird daher unabhängig vom Erwerbsdatum sofort mit Abgeltungsteuer belegt. Gewinne bleiben also nur noch steuerfrei, wenn sie 2008 außerhalb der Spekulationsfrist realisiert werden. 

    Investmentfonds 

    Der Gewinn aus dem Verkauf von Risikozertifikaten und strukturierten Anleihen wird als ausschüttungsgleicher Ertrag definiert. Das gilt bei Zertifikaten aber nur für die vom Fonds nach 2008 erworbenen Titel und auch für Anleger, die ihre Fondsanteile bereits 2008 besitzen. Insoweit fällt der Bestandsschutz. 

    Optionsprämien 

    Bis Ende 2008 noch nicht verrechnete Verluste aus Stillhaltergeschäften gemäß § 22 Nr. 3 EStG dürfen bis Ende 2013 erhaltene Optionsprämien nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG mindern. Bislang gilt diese Regelung nur für Spekulationsgeschäfte des § 23 EStG

    REITs 

    Bei in- und ausländischen Titeln gilt dieselbe einschränkende Verlustverrechnung wie bei Aktien. Der Bestandsschutz vor der neuen Kursgewinnbesteuerung gilt in voller Höhe. Neu und bereits für 2008 kann das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren für steuerlich vorbelastete Dividenden nach einem neuen § 19a REITG genutzt werden. 

    Umtausch-anleihe 

    Die neuen Regeln zur Aktienanleihe gelten auch bei diesen Titeln. Da der Anleger das Wahlrecht zur Wandlung von Anleihen in Aktien hat, muss der Umtauschgewinn bei diesen Finanzinnovationen ab 2009 nicht als Ertrag versteuert werden. Für die erhaltenen Aktien gelten die niedrigen Kaufkurse der Anleihe. Der Gewinn bleibt aber steuerverstrickt und wird beim späteren Verkauf der Aktien erfasst. 

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 136 | ID 119784