28.04.2009 | Kassenabrechnung
Nicht über private Dienstleistungsunternehmen
von RAin Mareike Piltz, Wirtschaftsmediatorin, Nürnberg
Abrechnungen vertragsärztlicher Leistungen über externe Abrechnungsstellen sind nicht zu erstatten (BSG 10.12.08, B 6 KA 37/07 R, Abruf-Nr. 084020). Grund dafür ist das Schutzbedürfnis von Patientendaten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach der Entscheidung des BSG dürfen nunmehr weder Vertragsärzte noch Krankenhäuser Patientendaten an private Dienstleistungsunternehmen zur Erstellung der Leistungsrechnung übermitteln, unabhängig davon, ob Patienten eine Einwilligungserklärung unterzeichnet haben. Laut Sachverhalt hatte ein Krankenhausträger Patienten und Leistungsdaten für ambulante Notfallbehandlungen, die über die KV abzurechnen sind, an eine privatärztliche Abrechnungsstelle weitergeleitet. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen entschied das BSG, dass eine Weitergabe der Daten unzulässig sei. Eine Beteiligung privater Verrechnungsstellen sei bei der Vergütung von Leistungen aus dem Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorgesehen. Ebenso wenig gebe es eine Vorschrift, nach der eine Weitergabe der Patientendaten an private Dienstleistungsunternehmen zulässig ist. Allerdings hat das Gericht eine Übergangsregelung geschaffen: Leistungen, die bis zum 30.6.09 erbracht werden, müssen auch dann von den Kassenärztlichen Vereinigungen vergütet werden, wenn sie auf der Grundlage von Einwilligungen der Patienten, aber unter Verstoß gegen das Verbot der Datenweitergabe an externe Stellen abgerechnet wurden. Da das Urteil die Abrechnungen vertragsärztlicher Leistungen betrifft, sind Abrechnungen von Privat-, IGeL- oder zuzahlungspflichtigen Leistungen nicht betroffen.