24.02.2011 | Konkurrenzverbot
Keine Umsatzsteuer auf den Preis für ein Konkurrenzverbot bei Geschäftsveräußerung
Das FG Münster entschied, dass der Ausgleich für ein Konkurrenzverbot, das im Zuge einer Unternehmensveräußerung vereinbart wird, nach § 1 Abs. 1a UStG nicht mit Umsatzsteuer zu belasten ist, sofern dem Verbot keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt (FG Münster 7.12.10, 15 K 2529/07 U, Rev. zugelassen).
Im Streitfall veräußerte die Klägerin einen ambulanten Pflegedienst zum Kaufpreis von 1.250.000 EUR. Sie verpflichtete sich vertraglich, der Erwerberin für die Dauer von zwei Jahren in einem bestimmten Umkreis keine Konkurrenz zu machen. Zum Ausgleich hierfür vereinbarten die Vertragsparteien einen Betrag von 480.000 EUR, der in dem Unternehmenskaufpreis enthalten war. Das FA hielt den auf das Wettbewerbsverbot entfallenden Kaufpreis für umsatzsteuerpflichtig. Die Klägerin meinte dagegen, der gesamte Kaufpreis für die „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ unterliege gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer.
Das FG Münster gab der Klägerin Recht. Die Verpflichtung der Klägerin, nicht in Konkurrenz zur Erwerberin zu treten, gehöre - wie der Verkauf des Unternehmens an sich - zu den nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbaren Umsätzen. Dem Konkurrenzverbot komme neben dem eigentlichen Unternehmensverkauf keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu. Der Erwerberin habe hierdurch die Fortführung des Betriebs ermöglicht werden sollen. Entscheidend sei der Schutz des miterworbenen Kunden- bzw. Patientenstamms gewesen.