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  • 06.05.2008 | Kooperationsformen

    Beratungsschwerpunkte bei der Gründung von Teilgemeinschaftspraxen

    von StB Dipl.-Finw. Holger Wendland, Erftstadt

    Die Teilgemeinschaftspraxis (TGMP oder auch Teilberufsausübungsgemeinschaft) wurde mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) zum 1.1.07 durch den Gesetzgeber ermöglicht. Zwar liegen noch keine verlässlichen Zahlen vor, aber es sieht so aus, als würde dieses Kooperationsmodell von der Praxis angenommen. Der folgende Beitrag gibt daher einen Überblick über die wichtigsten Punkte, die bei diesem Zusammenschluss beachtet werden müssen. 

    1. Grundsätzliches

    In einer TGMP können Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen zur Behandlung bestimmter Patientengruppen zusammenarbeiten (etwa ein Hausarzt mit Schwerpunkt Ernährungsmedizin und ein Facharzt für innere Medizin mit Schwerpunkt Diabetologie). Ihre Praxen verlieren dadurch nicht die Selbstständigkeit; denn Leistungen, die sie außerhalb der TGMP erbringen, werden der eigenen Praxis zugerechnet.  

     

    Die gesetzlichen Vorschriften sehen keine eigenständige Definition vor. Lediglich § 33 Abs. 2 S. 3 der Zulassungsverordnung-Ärzte (ZV-Ä) regelt, dass die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistungen, zulässig ist, sofern diese Berufsausübungsgemeinschaft nicht zur Erbringung überweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen mit überweisungsberechtigten Leistungserbringern gebildet wird. Legt man den o.g. gesetzlichen Reglungsbereich aus, kann folgender Definitionsversuch unternommen werden: Eine Teilgemeinschaftspraxis ist die auf einzelne medizinische Teilbereiche bezogene gemeinsame Berufsausübung von zwei oder mehr Ärzten gleicher oder unterschiedlicher Fachrichtungen unter Nutzung eigener oder fremder Ressourcen unter einheitlicher Abrechnung. 

    2. Motive für die Gründung einer TGMP

    Die Motive sind je nach Einzelsachverhalt vielfältig und in sich nicht unbedingt widerspruchsfrei. So ist eine Umsatzausweitung vor dem Hintergrund geltender Regelungen zu Budgets bzw. Regelleistungsvolumina (RLV) ausgelasteter Wirtschaftlichkeit nicht möglich, bzw. führt zu nicht abrechenbaren Leistungen. Die Umsatzausweitung über eine TGMP ist jedoch möglich, wenn über die im Rahmen der TGMP erbrachten Leistungen ein Vertrag zur integrierten Versorgung abgeschlossen oder ein Arzt mit einer zusätzlichen Zulassung angestellt werden kann. 

     

     

     

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