20.04.2011 | Krankenhäuser
Keine ambulanten OPs mit freien Ärzten
von StB Michael Friebe, Nürnberg
Das BSG (23.3.11, B 6 KA 11/10 R) hat entschieden, dass für ambulante Operationen nach § 115b SGB V nur fest angestellte Ärzte oder Belegärzte tätig werden dürfen. |
Anmerkungen
In vielen Krankenhäusern war es gängige Praxis, dass niedergelassene Ärzte diese Operationen als freiberufliche Tätigkeit abgerechnet haben. Jetzt machen sich die Kliniken schadenersatzpflichtig, wenn nachgewiesen werden kann, dass niedergelassenen Ärzten dadurch Operationen entgehen. Eine Gestaltungsalternative zu finden ist oftmals schwierig. Die Vergütung über ein Angestelltenverhältnis gestaltet sich wegen des Volumens und der schwankenden Umsätze als schwierig. Das „Aus“ für das freiberufliche ambulante Operieren an Kliniken hat aus steuerlicher Sicht auch etwas Gutes. In vielen Fällen lag tatsächlich keine freiberufliche Tätigkeit, sondern ein Arbeitsverhältnis vor. Aufgrund des Behandlungsvertrags mit der Klinik und der Einbindung des Operateurs in die Klinikorganisation wurde das selbstständige Tätigwerden verneint.
Den niedergelassenen Chirurgen trifft die Entscheidung des BSG doppelt hart. Durch das GKV-Finanzierungsgesetz wurde das Wachstum der extrabudgetären Leistungen für das Jahr 2011 und 2012 auf jeweils 0,75 % beschränkt. Diese Beschränkungen stellen vor allem eine deutliche Wettbewerbsverzerrung gegenüber den Kliniken dar. Dort unterliegen die ambulanten Operationen, die nach § 115b SGB V erbracht werden keinerlei Mengenbegrenzungen. Außerdem sollte das ambulante Operieren durch die Politik gefördert und nicht eingebremst werden. Unsere europäischen Partner haben es schon längst verstanden. Laut dem Bundesverband für ambulantes Operieren werden arthroskopische Operationen von Meniskusschäden am Kniegelenk im europäischen Ausland schon zu 90 % ambulant durchgeführt - in Deutschland sind es dagegen nur magere 32,5 %! Aus dem Gesundheitsministerium ist jedoch zu hören, dass die im Januar eingeführten Grenzen für 2012 wieder fallen könnten - das wäre sehr zu begrüßen!
Praxishinweis |
Ambulantes Operieren ist oftmals die einzige Möglichkeit, um den Praxisgewinn zu steigern. Die Entscheidung des BSG kommt nicht überraschend, ist jedoch ein herber Einschnitt für die Niedergelassenen. Der niedergelassene Arzt sollte diese Entwicklung genau verfolgen, da durch die konservative Behandlung von GKV-Patienten kein nachhaltiger Gewinn zu erzielen ist. Mittelfristig sollten sich ambulante Operateure zu größeren Kooperationen zusammenschließen und eine regionale Marktbeherrschung erlangen. Somit schaffen sie die Voraussetzung, Selektivverträge mit den Krankenkassen abschließen zu können, um somit der Mengenbegrenzung wirksam zu entgehen. |
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