Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 25.03.2010 | Künstlersozialabgabe

    Betriebsprüfung und Künstlersozialabgabe

    von RA Kornelia Reinke, Bonn

    Seit 2007 prüft die Deutsche Rentenversicherung (früher BfA) auch die Künstlersozialabgabe. Seit dieser Zeit sind verstärkt Prüfer unterwegs, die sich zum Ziel gemacht haben, flächendeckend Unternehmen anzuschreiben. Die Unternehmen werden mittels Erhebungsbögen aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Unterlagen den ausgefüllten Bogen wieder an die Deutsche Rentenversicherung zurückzusenden. Wurde in der Vergangenheit nicht bezahlt, kann die Künstlersozialkasse die Abgabe der letzten fünf Jahre geltend machen.  

     

    Unwissenheit schützt auch in diesem Bereich nicht vor Nachforderungen oder gar Sanktionen. So ging es im Fall von Dieter Bohlen um die Frage, ob die Juroren bei der RTL Sendung „Deutschland sucht den Superstar (DSDS)“ Künstler i.S. des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind. Um es kurz zu machen: Das BSG (1.10.09, B 3 KS 4/08 R) sah die RTL-Juroren nicht als Fachjury mit Expertenstatus an, sondern als Teil einer Show, die maßgeblich zum Publikumserfolg der Sendung beitragen. RTL musste somit auf die Honorare der Juroren Künstlersozialabgaben zahlen und zwar in Höhe von 173.500 EUR. Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind die künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmer ferner verpflichtet, Aufzeichnungen über alle an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte zu führen (§ 28 KSVG). Wer den Aufzeichnungspflichten vorsätzlich oder auch nur fahrlässig nicht nachkommt, kann mit Bußgeldern bis zu 50.000 EUR belegt werden.  

    1. Abgabepflicht

    Die Künstlersozialabgabe trifft nicht nur typische Unternehmen, wie Fernsehsender, Veranstalter oder Werbeagenturen. Die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe trifft sämtliche Unternehmer, eingetragene Vereine, auch wenn sie steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt sind, Anstalten/Verbände und sonstige Personengesellschaften, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit in eigener Sache nicht nur gelegentlich betreiben. Werbung in eigener Angelegenheit dürfte im Zeitalter von Homepages wohl fast jeden betreffen, der aktiv Akquise betreibt.  

     

    Die Künstlersozialabgabe ist für alle Künstler/Designer und Publizisten, zu entrichten, die für ein Unternehmen Leistungen erbringen und dabei nicht in einem Angestelltenverhältnis stehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der beauftragte selbstständige Künstler/Designer ein Gewerbe angemeldet hat (z.B. sind Fotografen in der Regel in der Handwerksrolle eingetragen). Auch für den Fotografen besteht eine Abgabepflicht bei der Künstlersozialkasse.  

    2. Bemessungsgrundlage und Berechnung