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  • 01.11.2006 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

    Bei Einbringung besteht vertraglicher Schuldbeitritt des neuen Gesellschafters

    von RA Luis Fernando Ureta, Hannover/Hemmingen
    Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ist berechtigt, Ansprüche gegen eine ehemalige Einzelpraxis mit Honorarforderungen der zwischenzeitlich gegründeten Gemeinschaftspraxis zu verrechnen. So lautet der Tenor einer Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 7.12.05 (L11 KA 7/04, Abruf-Nr. 063062). Die Einbringung der Einzelpraxis in eine neu gegründete Gemeinschaftspraxis stellt danach einen vertraglichen Schuldbeitritt der weiteren Gesellschafter dar.

     

    Sachverhalt

    Die beiden Kläger A und B betrieben bis Mai 1999 als Radiologen voneinander unabhängige Einzelpraxen. A geriet durch Regressforderungen der KV in eine finanzielle Schieflage mit der Folge, dass noch im Mai 1999 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde. Zum 1.6.99 gründeten die beiden Radiologen eine Gemeinschaftspraxis. Die KV verrechnete daraufhin die noch offenen Regressforderungen gegen A aus dessen ehemaliger Einzelpraxis in Höhe von über 40.000 EUR mit den Honoraransprüchen der neuen Gemeinschaftspraxis von A und B. Sowohl das vorinstanzliche Sozialgericht wie auch das LSG bestätigten diese Vorgehensweise.  

     

    Anmerkungen

    Mit seiner Entscheidung stellt sich das LSG ausdrücklich gegen die mehrheitlich in der Literatur und auch vom BSG in einem obiter dictum vertretene Rechtsauffassung. Bisher wurde die Auffassung vertreten, eine ärztliche Gemeinschaftspraxis stelle im Verhältnis zur Einzelpraxis ein neues, eigenständiges Rechtsgebilde dar. Diese Gemeinschaftspraxis müsse daher nicht für die Altschulden der Einzelpraxis aufkommen. Diese Ansicht konnte sich u.a. auf eine BGH-Entscheidung (22.1.04, MedR 04, 384 ff.) im Zusammenhang mit der Gründung einer Anwaltssozietät und eher allgemein gehaltenen Hinweisen in einem BSG-Urteil vom 21.5.03 (MedR 04, 172 f.) berufen. Dem folgt das LSG allerdings in seinem Urteil nicht. Vielmehr werde das Vermögen der Einzelpraxis mit allen Aktiva und Passiva durch die Einbringung in die Gemeinschaftspraxis Gesamthandsvermögen. Es handele sich hierbei um einen vertraglichen Schuldbeitritt. Der Haftungsausschluss nach § 719 Abs. 2 BGB finde keine Anwendung, da die Eigenarten des Vertragsarztrechts eine Ausnahme rechtfertigen.  

     

    Der Entscheidung ist weder in der Begründung noch im Ergebnis zuzustimmen. Sowohl zivil- wie auch vertragsarztrechtlich ist die Urteilsbegründung nicht überzeugend. Auch insolvenzrechtlich bestehen erhebliche Bedenken. Das BSG hat die hier zu entscheidende Rechtsfrage noch nicht abschließend beurteilt. Da die Revision in dieser Angelegenheit beim BSG anhängig ist, bleibt eine endgültige Entscheidung abzuwarten.  

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