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  • 08.10.2008 | Landgericht Frankenthal (Pfalz)

    Neugesellschafter haftet für Altschulden der GbR persönlich

    Mit dem Eintritt in eine freiberufliche BGB-Gesellschaft haftet der Gesellschafter grundsätzlich persönlich für die Altschulden der Gesellschaft und zwar auch für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen. Der Grundsatz der persönlichen Haftung kann jedoch erst seit der Entscheidung des II. Senats des BGH vom 7.4.03 (NJW 03, 1803) gelten – so das LG Frankenthal (Pfalz) mit Urteil vom 21.7.04 (2 S 75/04,Abruf-Nr. 042787). Das LG lehnte eine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des § 8 Abs. 2 PartGG auf die GbR ab. Sofern die Gesellschafter in den Genuss einer solchen Haftungsbeschränkung gelangen wollten, sei es ihnen auch zuzumuten, die Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft zu begründen. Zwar lässt eine neuere Entscheidung des IV. Senats des BGH eine generelle Tendenz gegen die Ausdehnung der Haftung auf den Beitritt zu nicht kaufmännischen Unternehmen erkennen. Ob der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat dieser Tendenz folgen wird, sei allerdings noch nicht absehbar (BGH 22.1.04, NJW 04, 836). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gebiete es jedoch, den Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine GbR Eintretenden für Altverbindlichkeiten erst auf Beitrittsfälle nach dem 7.4.03 anzuwenden. (HR) 

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2004 | Seite 163 | ID 122083