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  • 01.01.2005 | Lohnfortzahlungsgesetz

    Lohnausfallkosten richtig absichern

    von Krankenkassenwirt Jens Lotze, Gelsenkirchen

    In jeder Praxis (bzw. Kanzlei) entstehen Lohnausfallkosten auf Grund von Krankheit oder Mutterschaft. Um die Praxis mit den entstehenden Kosten nicht zu überfordern, sieht der Gesetzgeber den Ausgleich dieser Aufwendungen im Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) vor. Die Lohnfortzahlungsversicherung wird durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern finanziert und von der Krankenkasse durchgeführt, bei der die Arbeitnehmer versichert sind. Dies ist im Regelfall die AOK, IKK oder BKK – nicht aber die Ersatzkasse. Erfüllt der arbeitgebende Freiberufler die Teilnahmevoraussetzungen, nimmt er am Ausgleich der Arbeitgeber-aufwendungen teil. Der folgende Beitrag stellt die Besonderheiten der beiden vorhandenen Umlageverfahren (Entgeltfortzahlung„U1“ und Mutterschaftsaufwendungen „U2“) dar. 

    1. Lohnfortzahlungsversicherung

    An der Lohnfortzahlungsversicherung nehmen alle Rechtsanwaltskanzleien, Arztpraxen und andere Freiberufler teil, die regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Satzung der bei der Krankenkasse angesiedelten Lohnfortzahlungsversicherung kann aber den Kreis auf Betriebe (hier: Praxen) mit bis zu 30 Arbeitnehmern ausdehnen. Die Teilnahme an der Lohnfortzahlungsversicherung wird bei der Eröffnung des Betriebs festgestellt – ansonsten zum Beginn eines Kalenderjahres – und gilt zunächst immer nur bis zum Jahresende.  

     

    Erstattet werden maximal 80 v.H. des im Entgeltfortzahlungszeitraum gezahlten Arbeitsentgelts. Innerhalb dieses Rahmens kann die Selbstverwaltung der Krankenkasse andere Erstattungssätze festlegen, die in einer gesonderten Satzung verankert werden. In der Regel kann der Arbeitgeber zwischen verschieden hohen Erstattungssätzen wählen. Es gilt: 

     

    Grundsatz

    Je höher der Erstattungssatz, desto höher ist auch der Beitrag zur Lohnfortzahlungsversicherung.