28.01.2009 | Marketing für Ärzte
Grenzen und Möglichkeiten
des ärztlichen Werberechts
von RA Dr. Lars Lindenau, Nürnberg
Hartnäckig hält sich in Teilen der Ärzteschaft heute noch das Gerücht, Ärzte dürften nicht werben. Jedoch ist die Aufhebung des ehemaligen Werbeverbots schon einige Jahre her. Werbung ist für die Arztpraxis immer wichtiger. Viel Zeit, Geld und Mühe wird auf die Gestaltung von Logos, Flyern und Homepages verwendet. Nicht nur bei Ärztehäusern und Praxisnetzen, sondern auch bei größeren und mittleren Praxen wird versucht, eine „ärztliche Marke“ zu schaffen und in das Bewusstsein der Patienten zu bringen. Dabei ist es wichtig, zu wissen, wie diese Werbemöglichkeiten überhaupt gestaltet werden können.
1. Grundsatz
In den jeweiligen ärztlichen Berufsordnungen der Länder finden sich, angelehnt an § 27 der Musterberufsordnung (MBO) Ärzte etwa folgende Regelungen:
Beispiel: Bayerische Berufsordnung |
Dem Arzt sind sachliche berufsbezogene Informationen gestattet. Berufswidrige Werbung ist dem Arzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine nach Inhalt oder Form anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Der Arzt kann erworbene Bezeichnungen, erworbene Qualifikationen, besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anzeigen. |
Zweck dieser Regelungen sind die Gewährleistung des Patientenschutzes und die Vermeidung einer Kommerzialisierung des Arztberufes. Die Patienten sollen vor sachlich nicht gerechtfertigten Anpreisungen geschützt werden. Neben den Regelungen der Berufsordnung wird die Werbefreiheit durch weitere Bestimmungen wie z.B. das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eingeschränkt. Die neue Rechtsprechung erinnert an die Liberalisierung des Berufsrechts und die Rechtslage der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vor einigen Jahren. So dürfen auch Ärzte sachlich informativ in Praxisbroschüren und im Internet auf Qualifikation, Werdegang und Spezialistentum hinweisen.
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