01.06.2006 | Musterfall
Bei zeitlich gestreckter Betriebsaufgabe Steuervergünstigungen optimal nutzen
Der BMF hat mit Schreiben vom 20.12.05 (BStBl I 06, 7) dazu Stellung genommen, ob und in welchem Umfang Steuerpflichtigen den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG sowie die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG bei einer gestreckten Betriebsaufgabe in Anspruch nehmen können. Im folgenden Beitrag wird anhand von zwei Musterfällen dargestellt, wie Freiberufler ihr steuerliches Gestaltungspotenzial optimal ausnutzen.
1. Sachverhalt: Zeitlich gestreckte Betriebsaufgabe
An seinem 54. Geburtstag (1.2.05) entschloss sich Steuerberater Ferdinand Flott seine Steuerberatungspraxis aufzugeben. In der Zeit von Juli 2005 bis Februar 2006 veräußerte er alle wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (insbesondere Kundenstamm und Grundstück) an verschiedene Erwerber. Das Betriebsgrundstück konnte erst durch Vertrag vom Februar 2006 veräußert werden, da der Käufer des Kundenstamms es nicht übernehmen wollte und sich vorher kein anderweitiger Käufer hierfür fand. Der durch die Auflösung der stillen Reserven realisierte Gewinn beträgt insgesamt 160.000 EUR. Davon entstand ein Gewinn von 64.000 EUR in 2005 und ein Gewinn von 96.000 EUR in 2006.
2. Lösung
Für Ferdinand Flott kommt es zunächst darauf an, ob und in welcher Höhe ihm insgesamt ein Freibetrag zusteht. Der Freibetrag wird auf Antrag und nur einmalig im Leben gewährt. Der Freibetrag setzt zweierlei voraus:
- Der Tatbestand des § 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 EStG muss erfüllt sein und
- der frühere Betriebsinhaber muss im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sein (§ 16 Abs. 4 EStG).
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