08.10.2008 | Musterfall
Das Gewinnvorabmodell
Bei der Übertragung einer Rechtsanwalts- oder Steuerberaterpraxis bzw. Teilen davon ergeben sich immer wieder Finanzierungsprobleme für den eintretenden Juniorpartner. Eine Möglichkeit, zunächst ohne Bankkredite eine Beteiligung an der Praxis zu erwerben, ist das Gewinnvorabmodell. Hierbei erhält der abgebende Praxisinhaber für einen begrenzten Zeitraum einen höheren Gewinnanteil, als es dem von den Vertragsparteien angestrebten Beteiligungsverhältnis entspricht. Der Beitrag stellt anhand eines Musterfalls verschiedene Varianten des Gewinnvorabmodells unter betriebswirtschaft- und steuerrechtlichen Aspekten dar und nimmt Stellung zu den Risiken und Chancen für die Vertragsparteien. Abschließend wird das Gewinnvorabmodell mit in der Praxis gängigen Alternativen verglichen.
1. Ausgangslage
Die Vorteile des Gewinnvorabmodells liegen betriebswirtschaftlich darin, dass beim Erwerb des Praxisanteils für den Erwerber zunächst keine Finanzierungskosten bei der Bank entstehen. Vielmehr wird der Restkaufpreis erst nach Beendigung der Gewinnvorabperiode beglichen. Zum Ausgleich des Restkaufpreises können die Parteien eine Rente oder Ratenzahlung vereinbaren oder aber auf die klassische Bankfinanzierung zurückgreifen. Mit der Vereinbarung des Modells binden sich sowohl der Anteilsveräußerer als auch der Praxiserwerber vorvertraglich zu einer späteren Übertragungsvereinbarung bezüglich der Praxis bzw. des Praxisanteils. Die Beteiligten schaffen mit ihren gegenseitigen Zusagen eine Vertrauensbasis und legen damit den rechtlichen Grundstein, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen.
Hinweis: Der Erwerber sollte sich vertraglich gegen künftige Risiken absichern (wie z.B. Mandantenrückgang oder Umsatzeinbrüche).
2. Beratungsbeispiel
Zur Ausgestaltung des Gewinnvorabmodells gehen die Beteiligten in der Praxis grundsätzlich von den folgenden Überlegungen aus:
- Die Beteiligung am Praxiswert des einsteigenden Juniorberaters erfolgt erst nach Ablauf der Gewinnvorabperiode und nach Abrechnung des Kaufpreises (Grundfall).
- Alternativ kann bereits bei Beginn der Gewinnvorabperiode eine anteilige Übertragung des anteiligen Praxiswertes vereinbart werden. Da zu Beginn der Gewinnvorabmethode jedoch keine Zahlung erfolgt, wird dieser Wert fiktiv oder tatsächlich verzinst.
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