01.03.2006 | Musterfall
Gestaltungsmöglichkeiten bei der Übergabe einer Steuerberaterpraxis
Wer seine freiberufliche Praxis rechtzeitig an einen geeigneten Nachfolger übertragen möchte, sollte für alle Beteiligten die ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten auf deren tatsächliche, steuerrechtliche und rechtliche Zweckmäßigkeit prüfen. In diesem Beitrag werden hierzu einige Grundsätze anhand eines Musterfalles dargestellt.
1. Sachverhalt
Steuerberater Kai Kernig ist 62 Jahre alt und möchte aus Altersgründen seine Kanzlei auf seine beiden Kinder übertragen. Die Kanzlei erwirtschaftet einen Umsatz von 500.000 EUR p.a. und besitzt einen Verkehrswert von 1 Mio. EUR. Zur Kanzlei gehört auch ein Geschäftsgebäude, das eigens für die Praxiszwecke hergerichtet wurde. Der Verkehrswert beträgt 250.000 EUR. Von seinen Kindern arbeitet bislang lediglich seine Tochter (T) in der Kanzlei. Sie ist dort seit zehn Jahren im Anstellungsverhältnis tätig und visiert die Zulassung zur Steuerberaterin an – bislang allerdings ohne Erfolg. In zwei Jahren möchte sie den letzten Versuch zur Steuerberaterprüfung nutzen. Dagegen hat sich der Sohn (S) als Rechtsanwalt bereits eine eigene Kanzlei aufgebaut, deren Wert auf 100.000 EUR geschätzt wird. Zum Leidwesen des Vaters hat dieser bislang mit Steuerrecht nichts zu tun. Nunmehr möchte S, die Beraterpraxis des Vaters vor Augen, künftig auch steuerberatend tätig werden – notfalls sogar einen Steuerberater anstellen. Auch die Tochter hat ihren Anteil fest im Blick.
Welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, wenn beide Kinder zu gleichen Teilen bedacht werden sollen?
2. Gestaltungsvorschlag
In Betracht kommt eine entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragung an die Praxisnachfolger T und S. Bei einer vorweggenommenen Erbfolge ist es häufig zweckmäßig, wenn der bisherige Praxisinhaber nicht unmittelbar die gesamte Praxis überträgt, sondern die Berufstätigkeit zunächst – für eine Übergangszeit – gemeinsam mit dem möglichen Praxisnachfolger ausübt. Hierzu bietet sich die Gründung einer Sozietät mit T und S an, in die diese ohne Gegenleistung aufgenommen werden. In diesem Fall bringt Kai Kernig seine Praxis in eine mit T und S gegründete Personengesellschaft – GbR oder Partnerschaftsgesellschaft – ein, an der er zunächst mit 100 v.H. und T und S mit 0 v.H. beteiligt sind.
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