09.10.2008 | Musterfall
Gründungsvarianten eines MVZ (§ 95 SGB V)
Seit dem 1.1.04 existiert im System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit der Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) ein neuer Leistungserbringer, der sich per Gesetzesdefinition nicht mehr herkömmlich als „Praxis“, sondern als „Einrichtung“ bezeichnet (§ 95 Abs. 1 S. 2 SGB V). Nach § 95 Abs. 1 S. 3 SGB V dürfen sich MVZ aller zulässigen Rechtsformen bedienen. Als geeignetste Rechtsformen erscheinen aus gegenwärtiger Sicht insbesondere die GmbH und die GbR, die im Folgenden anhand eines Beispielfalles beleuchtet werden. Für diesen gestalterischen Weg gibt der nachstehende Beitrag praxisrelevante gesellschaftsrechtliche und steuerliche Hinweise. Die zwar auch zulässigen, aber weniger praktikablen Rechtsformen wie z.B. der Verein, die Genossenschaft, die AG oder die Partnerschaftsgesellschaft sind im Weiteren nicht Gegenstand der Betrachtung.
1.Vorüberlegungen zur Rechtsform
Ein Beispielsfall eines zu gründenden MVZ könnte wie folgt lauten:
Beispielsfall |
Die orthopädische Gemeinschaftspraxis Dr. O und Dr. P möchte sich mit der chirurgischen Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis Dr. C und Dr. D zu einem MVZ zusammenschließen. Grund des Zusammenschlusses sind zum einen die effektivere Nutzung der verbesserten Vergütungschancen nach dem voraussichtlichen EBM 2000 und zum anderen die Realisation von Synergieeffekten aus dem Zusammenschluss der bisherigen Gemeinschaftspraxen. Ferner soll die Zusammenarbeit mit weiteren ärztlichen Leistungserbringern und anderen Heilberufen forciert werden, um die Chancen auf Teilnahme an der Integrierten Versorgung zu verbessern. Trotz aller Chancen möchten die Dres. aber keine unnötigen Risiken eingehen. Ebenso sollen Steuerbelastungen weitestgehend vermieden werden. Die Dres. überlegen, welche Rechtsform die geeignetste wäre und welche Folgefragen sich daraus ergeben können. |
1.1 MVZ-GmbH
Zahlreiche Heilberufegesetze der Länder verbieten das Führen einer ärztlichen Praxis in Form einer juristischen Person. Dieses Verbot trifft nach sich festigender Auffassung allerdings nicht das MVZ (Rau, DStR 04, 640, 642), da dies in § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V ausdrücklich als „Einrichtung“ und nicht als „ärztliche Praxis“ bezeichnet ist. Die Landesministerien NRW und Bayern lösen diese Auslegungsfrage zutreffend mit folgendem schlicht-elegantem Pragmatismus: Das MVZ ist keine „Praxis“, sondern ein so genannter „Komplexdienstleister“, da es ärztliche als auch nicht ärztliche Leistungen genauso erbringen kann wie freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten. Im Zulassungsverfahren einer MVZ-GmbH empfiehlt es sich, auf die dargelegte Ansicht zu verweisen.
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